Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht
als wichtige Dokumente in allen Lebenslagen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung dafür, dass Zwangsbehandlungen nicht nur in Kliniken erfolgen dürfen. Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern wird somit als teils verfassungswidrig gesehen.
Die betroffene gesetzliche Regelung sei mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit teils unvereinbar, so das BVerfG in Karlsruhe (1 BvL 1/24).
Bei dieser Problematik geht es um ärztliche Maßnahmen gegen den Willen von Patientinnen und Patienten – wie Spritze setzen, Blut abnehmen, Medikamente verabreichen u.ä. . Diese ärztlichen Maßnahmen sind nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt, so wie bisher nur „im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist“. Das BVerfG sieht diesen sog. Krankenhausvorbehalt als nicht verhältnismäßig an, wenn den Betroffenen dadurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen. Diese Beeinträchtigungen müssten weiterhin in der Einrichtung, in welcher die Betroffenen untergebracht sind und welche annähernd einen notwendigen Krankenhausstandart erreichen vermieden oder reduziert werden können. Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis Ende 2026 eine entsprechende Neuregelung zu schaffen.
Bei dieser Problematik stellt sich einmal mehr die Frage nach der persönlichen Absicherung der von Zwangsbehandlungen Betroffenen.
Eine Generalvollmacht für Angehörige: Ihre Entscheidung zählt.
Eine Generalvollmacht ermöglicht es den Betroffenen, eine vertraute Person zu bevollmächtigen, rechtlich wirksame Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen. Hierzu zählt insbesondere die Vorsorgevollmacht. Hierbei wird der Vollmachtnehmer ermächtigt, insbesondere in alle Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen oder diese abzulehnen. Dadurch werden vertrauten Personen, wie dem Ehepartner, Kindern, Eltern oder engen Freunden Rechte eingeräumt, für den Vollmachtgeber wirksame Entscheidungen zu treffen, welche grundlegende Lebensbereiche absichern. Die Vorsorgevollmacht sichert aber nicht nur den gesundheitlichen Bereich ab, sondern verhilft dem Vollmachtnehmer auch in finanziellen, behördlichen oder vertraglichen Dingen den Vollmachtgeber rechtswirksam zu vertreten.
Hiervon sind alle Lebensbereiche umfasst und nur die sog. höchstpersönlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wie z.B. die Eheschließung, die Ehescheidung oder das Verfassen eines Testaments. Somit wird klar, dass jeder Betroffene, welcher im Besitz dieser wahrhaft lebenswichtigen Dokumente ist, seine Vorstellungen, Wünsche und Interessen in allen Lebenslage durchsetzen kann. Über den Inhalt und die Form dieser Vollmachten empfiehlt sich die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Unterstützung.
Die deutsche Automobilindustrie steckt in der Krise –
was wird aus den zahlreichen Arbeitsverhältnissen.
Der VW-Konzern, aber auch andere Unternehmen der Automobilindustrie, stecken in einer tiefen Krise und denken über Werkschließungen und damit verbundene Kündigungen ihrer Beschäftigten nach. Jeden Tag sorgen sich mehr Beschäftigte über ihre Zukunft, wie lange sie noch in Lohn und Arbeit stehen und ihre Familien ernähren können.
„Das gab es noch nie“, „betriebsbedingte Kündigungen“ das haben die meisten VW-Beschäftigen noch nie gehört. Seit 1993 gibt es bei VW eine Jobgarantie, diese gehört Ende des Jahres jedoch der Vergangenheit an. Damit bleiben als größte Sorgen der Mitarbeiter die Existenzängste. Volkswagen galt in der Vergangenheit immer als ein sicherer Arbeitgeber, welcher seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichere Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Mit der zugesicherten Jobgarantie konnte man sein gesamtes Leben gut planen, so z.B. auch langfristige Kredite – für ein Haus oder ein Auto – unkompliziert aufnehmen.
Jetzt steht aber der Bestand tausender Arbeitsplätze in Frage. So haben bereits die Gewerkschaften und die Beschäftigen starken Widerstand gegen den Sozialabbau angekündigt – und das Arbeitsrecht bietet den Beschäftigten einen starken Rückhalt, deren Interessen zu sichern -.
„Kein Werk ist sicher“ – der VW-Konzern will mindestens 3 seiner 10 Werke in Deutschland schließen sowie zehntausende Arbeitsplätze abbauen. Hier plant der Automobilhersteller betriebsbedingte Kündigungen, wobei ganze Abteilungen geschlossen oder ins Ausland verlagert werden sollen. Weiterhin sollen eine pauschale Kürzung des Haustarifs um 10% und Nullrunden in den kommenden beiden Jahren geplant sein, sodass die verbleibenden Mitarbeiter mit Gehaltseinbußen von bis zu 18% rechnen müssen.
Wenn dann bei Volkswagen Kündigungen möglich werden, sollten die Beschäftigten ihre Rechte gut kennen und sich entsprechend beraten lassen.
Als Grundsatz gilt: Eine Klage gegen eine Kündigung müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Beschäftigte können sich mit der Kündigungsschutzklage darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Diese Notfrist ist unbedingt zu beachten, um die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung zu erwirken. Das heißt: nicht jede Kündigung führt zum Jobverlust. Es unterscheiden sich viele Kündigungsarten, so die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und krankheitsbedingte Kündigung, die Verdachtskündigung, die Druckkündigung, die betriebsbedingte Kündigung, die Kündigung nach Sozialplan bis hin zu Massenentlassungen. Es gibt auch eine Änderungskündigung – welche nicht zwangsläufig zum Jobverlust führt – und es gibt Aufhebungsverträge und Aufhebungsvereinbarungen. Neben weiteren zahlreichen Voraussetzungen vor Ausspruch einer Kündigung, welche der Arbeitgeber zu beachten hat, ist auch die Wirksamkeit von Kündigungsschreiben zu prüfen. Mit der rechtlichen Überprüfung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch alle weiteren mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Ansprüche überprüfen lassen und somit sichern. Hierbei geht es auch um zahlreiche Ansprüche, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirken – die sozialrechtlichen und rentenrechtlichen Ansprüche. Neben den rechtlichen Auswirkungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind Auswirkungen auf die soziale Absicherung der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beachten.
Wie somit ersichtlich wird, ist die rechtliche Beratung und Hilfe der von der Krise der Automobilkonzerne betroffenen Arbeitnehmer dringend und rechtzeitig zu empfehlen.
Fake-Shops im Internet
Wenn der Stress um das Besorgen der Weihnachtsgeschenke zwar noch ein Stück in der Zukunft liegt, bei der Suche nach günstigen Waren wird man im Internet fündig. Häufig werden diese vermeintlichen Schnäppchen auf einschlägigen Suchmaschinen (z.B. google) als gesponsorte Produktanzeigen weit oben in den Suchergebnissen angezeigt.
Doch Vorsicht, hinter den platzierten Suchergebnissen stecken nicht immer seriöse Angebote. Sog. Fake-Shops präsentieren sich täuschend echt. Die Angebote sind zwar günstig, aber nicht übertrieben billig. Es könnte sich daher durchaus um echte Angebote handeln. Auch die Aufmachung unterscheidet sich nicht von kleineren, seriösen Händlern im Netz. Der Shopbetreiber wirbt mit einer Service-Hotline und einer Beratung per Mail, auch das Impressum sieht zunächst in Ordnung aus.
Zahlt der Kunde dann per Vorkasse, hofft er sowohl auf eine Bestellbestätigung als auch auf die alsbaldige Lieferung seiner Bestellware.
Vergeblich wartet der Kunde auf die Lieferung und Nachfragen an den Verkäufer gehen ins Leere. Spätestens jetzt wird dem Nutzer klar, dass er einem Fake-Shop zum Opfer gefallen ist. Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Vorgehensweise um Betrug.
Interneteinkäufe sind beliebte und bequeme Möglichkeiten des Shoppings. Doch wie am obigen Beispiel deutlich wird, nicht frei von Gefahr.
Gesteigerte Unterhaltspflichten
Häufiger Streitpunkt zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Elternpaaren ist immer wieder Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet; damit insbesondere Eltern ihren Kindern gegenüber. Das ist in §§ 1601 ff. BGB geregelt. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das Kind bedürftig ist. Dies trifft auf minderjährige Kinder zu, die in der Regel noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, aber auch volljährige Kinder sind noch bedürftig, solange sie sich in (ernsthafter, zielstrebiger) Ausbildung befinden.
Leben die Eltern getrennt und wird das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut, so muss in der Regel alleine der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der betreuende Elternteil hingegen leistet durch den Naturalunterhalt, also Essen, Kleidung, Taschengeld seinen Anteil. Gesetzlich festgelegt ist der Mindestbedarf des Kindes. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig u.a. vom Alter des Kindes und den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 03.05.2023 (2 UF 1057/22) wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Erzielung des Mindestunterhalts sogar ein Nebenjob notwendig sein kann. Der Unterhaltsverpflichtete ist nach Ansicht der Richter verpflichtet, die gesamte zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen man nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder decken kann. Um das zu erreichen, müsste man auch weitere Tätigkeiten einschließlich Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Zeitungaustragen oder Kellnern ausüben. Die Anforderungen an das, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts, also des Existenzminimums in Form des Mindestunterhalts der Kinder gehe. Der Unterhaltsschuldner, der geltend macht, er könne den Mindestbedarf seines minderjährigen Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht leisten, hat die Voraussetzungen einer begründeten Beschränkung substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung also deutlich den Schutz der Kinder vor die Interessen der Eltern gestellt.
Der betreuende Elternteil sollte also nichts unversucht lassen, schon aus der Vermögenssorge des Kindes heraus als Teil seiner elterlichen Sorge, alle juristischen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, den anderen Elternteil zur Deckung des Mindestunterhalts zu bewegen.
Lockangebote bei Tagesgeldzinsen:
Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen
Aktuelle BGH-Urteile zum Thema „Prämiensparen“ haben den Zinssatz zur Nachberechnung für Prämiensparer:innen festgelegt und somit bestätigt:
Sparkassen haben Prämiensparer:innen zu wenig Zinsen gezahlt.
(BGH-Urteile vom 24.01.2023 und 09.07.2024, Aktenzeichen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Jahr 2021 circa 1,1 Millionen Prämiensparverträge festgestellt. In der Vergangenheit wurden Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht, da die Sparkassen nach der Ansicht von Verbraucherzentralen bei Langzeitprodukten in der Vergangenheit Zinsen zu niedrig berechnet haben. Dabei haben Kunden Verträge mit verlockenden Tagesgeldzinsen – Zinsen plus Prämie, über Jahre – abgeschlossen.
Der BGH hat nunmehr geurteilt, dass den Sparern wegen einseitiger Vertragsklauseln nachträglich Geld zusteht und die Sparkassen Zinsen nachzahlen müssen. Danach müssen die Sparkassen Prämiensparverträge neu berechnen und den Betroffenen Nachzahlungen leisten, welche im vierstelligen Bereich liegen können. Prämiensparverträge, die in den 1990er Jahren und frühen 2000er Jahren verkauft wurden, versprachen dabei hohe Prämien bei langen Laufzeiten. Viele diese Verträge enthielten jedoch einseitige Klauseln, die es den Banken erlaubten, die Zinssätze zu ändern. Dadurch bekamen viele Sparer zu wenig Zinsen. Der Bundesgerichtshof erklärte bereits 2004 diese einseitigen Klauseln der Banken als unzulässig. Erst jetzt hat der BGH in jüngsten Urteilen Maßstäbe für die konkrete Berechnung der Zinsen gesetzt, die bundesweit für alle Prämiensparverträge gelten.
Diese jüngsten BGH-Entscheidungen bedeuten danach für rund 1,1 Millionen Prämiensparer in Deutschland bares Geld. Die Sparkassen sind nunmehr verpflichtet, die Zinsen nachträglich zu berechnen und die Differenzen an die Sparer auszuzahlen.
Somit haben Sparer nunmehr die Möglichkeit durch die Banken ihre Sparverträge rückwirkend zum Vertragsbeginn gemäß den Vorgaben des BGH neu und in nachvollziehbarer Weise abrechnen zu lassen. Somit kann das Verhältnis zwischen Vertrags- und Referenzzins während der Vertragslaufzeit der Verträge geprüft werden. Betroffene können sich somit rechtlich informieren und beraten lassen, damit diese – unter Beachtung der Verjährungsfristen von Ansprüchen nach drei Jahren – ihre Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen wahren können.
BGH schützt Verbraucher vor Mogelpackungen
Hersteller tricksen oft mit sogenannten „Mogelpackungen“, die mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich in den Waren enthalten ist. Dieses Verhalten ist unabhängig vom Vertriebsweg – somit auch im Onlinehandel – irreführend.
So urteilt der BGH im Fall des Vertriebs eines Waschgels und stuft damit das Waschgel des Herstellers L'oréal als sogenannte „Mogelpackung“ ein und stärkt damit erheblich die Rechte der Verbraucher. (BGH Urteil vom 29.05.2024, Aktenzeichen I ZR 43/23).
Der BGH stellt damit klar, dass eine „Mogelpackung“ regelmäßig vorliegt, wenn die Verpackung eines Produkts nur zu etwa 2/3 befüllt ist.
Es macht auch keinen Unterschied, ob das Produkt im Laden oder Online vertrieben wird.
Im konkreten Fall erfolgte eine unlautere Bewerbung eines Waschgels, welches in einer 100ml – Kunststofftube beworben wurde, die auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet wurde. Im unteren Bereich des Verschlussdeckels fand sich eine transparente Tube, welche den Blick auf ein orangenfarbenes Gel freigab. Der darüber befindliche, sich zum Hals der Tube stark verjüngende Bereich war nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube war nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt. Aus Sicht eines klagendes Verbraucherverbandes wurde den Verbrauchern durch diese unlautere Werbung suggeriert, dass diese beim Kauf eine „tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube“ erwerben.
Dadurch wurde den Verbrauchern beim Kauf eine größere Füllmenge als tatsächlich vorhanden vorgetäuscht, wenn die Verbraucher die Verpackung im Rahmen des Erwerbs in Originalgröße wahrnehmen.
Der BGH entschied in seiner jüngsten Entscheidung, dass die Verpackung im konkreten Fall gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG i. V. m. § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)) verstößt und somit eine „spürbare Interessenbeeinträchtigung“ vorliegt.
Die Regelung des Mess- und Eichgesetzes soll gerade den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung schützen und dadurch die Verbraucher vor sogenannten „Mogelpackungen“ schützen.
Dieser gesetzliche Schutzzweck ist immer gegeben, wenn eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.
Die Verbraucher sind nach dieser sie schützenden Entscheidung des BGH weiter angehalten, beim Einkauf ganz genau auf die zu erwerbenden Produkte zu schauen und sogenannte „Mogelpackungen“ zu enttarnen.
Werden Verbraucher beim Kauf trotzdem getäuscht, empfiehlt sich rechtlicher Rat, um finanzielle Schäden abzuwenden.
Aus gegebenen Anlass: Ihre Rechte als Urlauber
Die aktuelle Meldung, dass die FTI Touristik insolvent ist, sorgt für Unruhe. Das Unternehmen hat Insolvenz beantragt. An dieser Stelle sollten die Kunden wissen, welche Rechte aber auch welche Pflichten ein Insolvenzverfahren mit sich bringt.
Das insolvente Unternehmen wird zunächst die gebuchte Reise, die Hotelbuchung oder den Flug stornieren. Was passiert jedoch mit dem bereits entrichteten Reisepreis?
Ihre Rechte als Urlauber unterscheiden sich, je nach Umfang der gebuchten Leistung beim Anbieter.
Grundsätzlich schützt bei Pauschalreisen die Versicherung des Reiseveranstalters gegen die Insolvenz. Dazu erhalten die Urlauber bei der Buchung der Reise den Reisesicherungsschein, aus dem sie ihre Rechte herleiten können. Fällt die Reise aus, bekommen Urlauber über den Sicherungsschein ihr Geld zurück.
Anders, wenn die Kunden bereits im Urlaub sind:
Kontaktieren Sie dann das Reiseunternehmen oder nehmen Sie mit dem Versicherer Verbindung auf, um zu klären, ob der Aufenthalt im Urlaubsort fortdauern kann oder abzubrechen ist. Je nach dem entscheidet der Versicherer, ob ggf. der verlängerte Aufenthalt und der Rücktransport mitgetragen werden.
Entscheidet der Versicherer, die Reise abzubrechen, sind die Urlauber verpflichtet, die Rückreise anzutreten. Entscheiden sich die Kunden allerdings dazu, den Urlaub entgegen dieser Anweisung am Urlaubsort fortzusetzen, können sie nicht auf eine Erstattung dieser (zusätzlichen Kosten) bestehen.
Wer jedoch nur eine Einzelleistung, also etwa nur ein Hotel, Flug oder einen Mietwagen über das insolvente Unternehmen gebucht hat, fällt nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen. Bei der Insolvenz des Reiseveranstalters müssen diese Kunden ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden.
Achten Sie in jedem Fall bei einer verspäteten Rückkehr darauf, Ihren Arbeitgeber zu informieren. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Schlimmstenfalls kann ein Verstoß gegen die Informationspflicht eine Abmahnung, eine Kürzung des Lohns oder sogar Kündigung nach sich ziehen.
Nutzen Sie in jedem Fall anwaltliche Beratung, um Ihre Rechte zu sichern.
Scheidungsvoraussetzungen – Trennungsjahr oder Härtefallscheidung
Eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung hat zu diesem Thema geurteilt, keine frühzeitige Scheidung bei außerehelicher Schwangerschaft. (Pfälzisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 2 WF 26/24)
Die Beantragung eines Ehescheidungsverfahrens setzt gesetzlich voraus, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Die Frage des Eintritts und der Voraussetzungen für das Getrenntleben sind häufig schwierig zu beurteilen und zwischen den Eheleuten strittig. Häufig findet das sogenannte Getrenntleben zunächst zwischen den sich trennenden Ehegatten innerhalb der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung statt, wobei hier eine sprichwörtliche „Trennung von Tisch und Bett“ nachgewiesen werden muss. Das bedeutet, dass die Eheleute auch innerhalb der ehelichen Wohnung eine räumliche Trennung herbeiführen müssen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und sich nicht mehr gemeinsam versorgen; somit nicht mehr füreinander einkaufen, die Wäsche waschen oder sich anderweitig unterstützen. Eine bereits vollzogene räumliche Trennung, so durch Auszug eines Ehegatten aus der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung, macht indes den Nachweis der Trennung einfacher. Aber auch gemeinsame Freizeit- und Urlaubsgestaltungen sind zwischen den Eheleuten im sogenannten Trennungsjahr nicht zu erwarten.
Der Beginn der Trennungszeit kann auch durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den getrenntlebenden Eheleuten bzw. deren Rechtsanwälten nachgewiesen werden.
Das Trennungsjahr soll somit den Nachweis erbringen, dass die Ehe der Beteiligten unwiederherstellbar zerrüttet ist und die getrenntlebenden Eheleute nicht mehr bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Bei diesen Voraussetzungen kann ein Ehescheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Im Gegensatz dazu gibt es auch die sogenannten Härtefallscheidungen, wo das Vorliegen eines Trennungsjahres als Scheidungsvoraussetzung entbehrlich sein kann. Dies betrifft Fälle, wo das weitere Zusammenleben und die Aufrechterhaltung der Ehe für einen beteiligen Ehegatten durch das Verhalten des anderen unzumutbar geworden ist.
Hier hat nun das zitierte Oberlandesgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine frühzeitige Scheidung bei außerehelicher Schwangerschaft nicht möglich ist. In diesem Rechtsfall hatte sich die werdende Kindesmutter vor wenigen Monaten von ihrem Noch-Ehemann getrennt, sodass sich beide im Trennungsjahr befunden haben. Das Kind erwartete die Ehefrau jedoch von einem neuen Partner. Da die Ehefrau bei der Geburt des Kindes noch mit ihrem jetzt getrenntlebenden Ehemann verheiratet sein wird, wird der neue Partner jedoch nicht automatisch als rechtlicher Vater anerkannt. Aus diesem Grund beantragte die Ehefrau vor dem Familiengericht die vorzeitige Ehescheidung. Sie begründete den Ehescheidungsantrag damit, dass die Schwangerschaft für ihren getrenntlebenden Ehemann eine unzumutbare Härte darstellt. Das Oberlandesgericht führt hierbei jedoch aus, dass bei einer Schwangerschaft der getrenntlebenden Ehefrau nur allein die Berufung des getrenntlebenden Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein kann, die Ehefrau kann sich darauf nicht berufen.
Damit stellt sich auch die Frage, was Gründe für eine Härtefallscheidung sein können.
Hierbei muss eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten vorliegen, sodass es für diesen als Antragsteller der Ehescheidung unerträglich ist, noch länger an das äußere Band der Ehe mit dem anderen Ehepartner gebunden zu sein. Dieser Umstand muss anhand objektiver Gesichtspunkte und nicht aus subjektiver Sicht beurteilt werden.
Anerkannte Gründe für eine Härtefallscheidung sind wiederholte massive häusliche Gewalt, ein offen ausgelebter Drogen- oder Alkoholabusus oder auch eine einmalige oder wiederholte Mordandrohung. Verstöße gegen die eheliche Treue, somit das sogenannte Fremdgehen, sind grundsätzlich kein Härtefall.
Ob somit eine Blitzscheidung oder Härtefallscheidung möglich ist und auf das Trennungsjahr verzichtet werden kann, obliegt einer Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände.
Die unzumutbare Härte für das Fortbestehen der zerrütteten Ehe muss festgestellt werden. Hierbei empfiehlt sich für eine beabsichtigte Ehescheidung und zu deren rechtlichen Voraussetzungen häufig eine juristische Beratung. Somit kann der Gefahr eines unzulässig erhobenen Scheidungsantrages vorgebeugt werden, was in dieser ohnehin schwierigen partnerschaftlichen Situation Nerven und Kosten spart.
Leibliche Vaterschaft / Rechtliche Vaterschaft
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte leiblicher Väter
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer jüngsten Entscheidung die Position von Männern gestärkt, welche um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder kämpfen. Danach muss der Gesetzgeber bis längstens zum 30.06.2025 beim Elterngrundrecht die rechtliche Elternschaft leiblicher Väter neben derjenigen der Mutter und des rechtlichen Vaters berücksichtigen.
An die rechtliche Vaterschaft sind umfassende und grundlegende Mitbestimmungsrechte und – pflichten geknüpft; dies betrifft das Sorgerecht, den Unterhalt oder aber auch grundlegende Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes, so über medizinische Behandlung oder die Schulwahl.
Bisher hat die Rechtsprechung einem leiblichen Vater dann die Vaterschaft verwehrt, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sogenannte „sozialfamiliäre Beziehung“ besteht. Hiervon wird ausgegangen, wenn der gesetzliche Vater und die Mutter verheiratet sind oder er mit dem Kind eine längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Im vorliegenden Fall endete die Beziehung des biologischen Vaters eines heute dreijährigen Kindes mit der Mutter kurz nach der Geburt. Kurz danach zog ein neuer Lebenspartner in die Familie ein. Als der biologische Vater seine Vaterschaft anerkennen lassen wollte, erschien die Mutter nicht zum Termin am Standesamt. Der Ex-Partner der Mutter leitete daraufhin ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein, wobei die Mutter einer gerichtlichen Entscheidung zuvorkam. Mit Ihrer Zustimmung erkannte der neue Partner die rechtliche Vaterschaft an.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr den Elternbegriff erweitert, wonach die Frage aufgeworfen wird, ob ein Kind auch mehr als zwei rechtlich verantwortliche Elternteile haben kann. Danach gebe das Grundgesetz nicht vor, welche Personen Träger des Elterngrundrechtes oder der Elternverantwortung sind. Die Entscheidung verdeutlicht in jedem Fall, dass der leibliche Vater in Trennungsfamilien mehr Rechte bekommen muss, wenn es nur zwei rechtliche Eltern gibt. Danach muss der leibliche Vater auch die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten können.
Die hier zitierte Entscheidung verdeutlicht die zunehmende Bedeutung der Begrifflichkeit der Elternschaft mit ihren zahlreichen und grundlegenden rechtlichen Auswirkungen. Die Klärung dieser Fragen wird in familienrechtlichen Auseinandersetzungen zunehmen.
Neue Entscheidungen zum Thema Abmahnung
Die Abmahnung hat im Arbeitsrecht vielfältige Bedeutung für den Bestand von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit Kündigungen. In aller Regel ist eine Abmahnung Voraussetzung für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei verhaltensbedingten Kündigungen, somit bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien, also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In einer aktuellen arbeitsgerichtlichen Entscheidung (Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23) wurden Grundsätze zum Inhalt wirksamer Abmahnungen und dem rechtlichen Bestand von Abmahnungen erstellt. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus Ihrer Personalakte, hier in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser rechtliche Anspruch besteht, wenn die durch den Arbeitgeber erteilte Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen und Behauptungen enthält, oder aber auch auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder letztendlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Weiterhin ist eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn diese statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält bzw. wenn die vom Arbeitgeber in der Abmahnung geäußerten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zutreffen.
Hierbei ist die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Arbeitnehmers auch unter datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu bewerten und zu prüfen.
Das Arbeitsgericht hat konkret darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abmahnung Zeugen beim Namen nennen muss und auch einen möglichen Konflikt hinnehmen muss, der bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe entstehen kann. Diese Verfahrensweise ist für die Überprüfung wichtig, ob eine Abmahnung inhaltlich richtig ist oder nicht. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch keine Berechtigung des Arbeitgebers gesehen, zum pauschalen Schutz der Zeugen die Namen in der Abmahnung nicht nennen zu wollen.
Für Arbeitnehmer ist diese gerichtliche Entscheidung besonders bedeutsam, um sich gegen eine mögliche oder tatsächliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich zu wehren. Eine Abmahnung hat zunächst keine Verjährungsfrist und bleibt dauerhaft in der Personalakte. Abmahnungen sind aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen. Dieser Anspruch ergibt sich auch für papiergebundene Personalakten aus Artikel 17 Abs. 1 DSGVO.
Somit ist es sinnvoll, wenn sich Arbeitnehmer nach Erteilung einer Abmahnung beraten lassen, ob und wie gegen eine Abmahnung rechtlich vorgegangen werden kann bzw. eine erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden kann. Grundsätzlich gilt bei der Erteilung einer Abmahnung, dass eine spontane Rechtfertigung im Gespräch zu vermeiden ist, auch keine übereilte schriftliche Stellungnahme abzugeben ist und keine Bestätigung auf der Abmahnung erfolgen soll, dass die Vorwürfe berechtigt sind. Zunächst ist herauszufinden, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden um sich sodann sachlich und rechtlich damit auseinanderzusetzen.
Der BGH konkretisiert das sogenannte Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen
Bei Verkehrsunfällen mit Sachschäden profitiert der Geschädigte davon, dass der Verursacher das sogenannte Werkstattrisiko trägt und danach bereits umfangreich haftet. Der Bundesgerichtshof hat nun in aktuellen Entscheidungen das Haftungsrisiko konkretisiert (Urteil vom 16.01.2024, Aktenzeichen VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23).
In den jüngsten Entscheidungen des BGH ging es um Sachverhalte, in denen der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Auto zur Reparatur gebracht hat und danach vom Unfallverursacher nach § 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages verlangte.
Bereits bisher hat den Unfallverursacher in solchen Fällen grundsätzlich eine umfassende Haftung getroffen. Nach dem Werkstattrisiko haftet er dem Unfallgeschädigten auch dann, wenn eine Fachwerkstatt bei der Reparatur unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Reparaturkosten insoweit nicht mehr „erforderlich“ sind.
Bisher galt bereits die Einschränkung, dass eine Reparatur nicht nur bei Gelegenheit erfolgen darf, sondern direkt Folge des Unfalls sein muss.
Der BGH hat in den jüngsten Entscheidungen das Werkstattrisiko noch erweitert. So greift das Werkstattrisiko auch dann, wenn tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen in Rechnung gestellt werden; dies jedoch für den Geschädigten nicht erkennbar ist. Der BGH sieht auch keine Notwendigkeit für eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Auch muss der Geschädigte die Beauftragung der Fachwerkstatt nicht von einem zu vor eingeholten Sachverständigengutachten abhängig machen. Der BGH stützt somit den Tatbestand des Vertrauens, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt.
Nach Auffassung des BGH kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Zahlung an die Werkstatt verlangen, jedoch nicht an ihn selbst; bei Zahlungsaufforderung an ihn selbst, träfe den Geschädigten sodann selbst das Werkstattrisiko. Auch sieht der BGH ein Abtretungsverbot für Werkstattrechnungen, da der Unfallverursacher ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass speziell der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Nur so ist ein Vorteilsausgleich möglich, soweit der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleich abzutretenden Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand – und somit beim Geschädigten – liegen.
Aus den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umfang des Werkstattrisikos wird ersichtlich, dass sich eine sachkündige Beratung bei der Unfallregulierung sowohl für Geschädigte als auch für Verursacher anbietet. Dadurch lassen sich finanzielle Vorteile sichern, aber auch finanzielle Nachteile vermeiden.
Betriebskostenabrechnung prüfen kann hunderte Euro Ersparnis bringen
Vermieter sind verpflichtet, die Nebenkosten einmal im Jahr abzurechnen. Dafür haben Sie zwölf Monate nach Ende des Kalenderjahres Zeit; kommt die Abrechnung zu spät, erledigen sich auch Nachforderungen. Da viele Nebenkostenabrechnungen falsch sind, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung und hilft zumeist viel Geld zu sparen.
Heutzutage sind die hohen Energiepreise Tagesgespräch. Im günstigen Fall mussten für das Jahr 2022 keine hohen Nachzahlungen bei den Nebenkostenabrechnungen geleistet werden, da die Gaspreisbremse den Preisanstieg gedeckelt hat und der letzte Winter auch mild war. Viele Mieter haben auch beim Heizen gespart. Eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ist trotzdem zu empfehlen, da diese nicht immer korrekt erstellt wird. An dieser Stelle soll auf häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung hingewiesen werden.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes zahlen Mieter im Monat Betriebskosten von durchschnittlich 2,17 EUR pro m² Wohnfläche. Hiervon fällt die Hälfte der Kosten auf den größten Posten „Heizung und Warmwasser“. Somit lohnt sich eine Kontrolle der folgenden Nebenkostenbestandteile:
• Warmwasserkosten werden nicht nach Verbrauch abgerechnet, sondern geschätzt oder nach einer Formel berechnet – eine pauschale Kürzung um 15% ist möglich;
- • Es werden Kosten erhoben, die nicht im Mietvertrag stehen – solche Kostengruppen müssen nicht bezahlt werden;
- • Es werden unzulässige Kosten erhoben, welche der Vermieter zu tragen hat, z. B. Reparaturkosten, Bank- und Kontoführungsgebühren sowie Beiträge für eine Mietausfall- oder Rechtsschutzversicherung – diese sind herauszurechnen;
- • Gewerbeeinheiten im Wohnhaus müssen gesondert berücksichtigt werden, da diese zu meist höheren Nebenkosten verursachen – eine Umlegung auf alle Mieter ist unzulässig;
- • Die Abrechnungszeiträume für Nebenkostenabrechnungen haben sich am tatsächlichen Zeitraum der Vermietung zu orientieren;
- • Die Verteilerschüssel der Nebenkosten müssen in der Abrechnung richtig wiedergegeben werden, so z. B. die Abrechnung der Nebenkosten nach der tatsächlichen Wohnfläche – im Vergleich mit den Angaben im Mietvertrag;
- • Auf die notwendige Abrechnungsfrist von zwölf Monaten für die Jahresabrechnung hatten wir bereits hingewiesen
Mieter haben zur Prüfung der Nebenkostenabrechnungen das Recht auf Belegeinsicht, dazu können die Originalbelege zu den Kosten in den Büroräumen des Vermieters oder der Hausverwaltung eingesehen werden; ebenso wie Zahlungsbelege. Wird eine Überprüfung der Belege verweigert, dürfen die laufenden Vorauszahlungen vorrübergehend eingestellt werden.
Nach Prüfung der Nebenkostenabrechnung kann dieser nach Erhalt der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten widersprochen werden; allerdings erst nach Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung. Im Widerspruchsschreiben soll genau erklärt werden, welche Kosten aus welchem Grund nicht akzeptiert werden.
Der Vermieter darf die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen dann erhöhen, wenn es nach der Abrechnung wahrscheinlich ist, dass die Kosten im laufenden Abrechnungsjahr höher ausfallen werden als die Vorauszahlungen.
Anzuraten ist insbesondere eine Überprüfung der anstehenden Nebenkostenabrechnung unter Beachtung der aktuellen Energiekrise und der angedachten Entlastung von Mietern. So müssen die Entlastungen von Energiepreispauschalen in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an die Mieter weitergegeben werden und entsprechend ausgewiesen werden. Auch haben die Vermieter eine Verpflichtung zur Fertigung von Infoschreiben. Hierbei sollte immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, um besonderes hohe Nachzahlungen in der Nebenkostenabrechnung auszuschließen – dies unter Beachtung der Gaspreisbremse und der Wärmepreise für die Heizkosten.
Ein rechtkundiger Blick auf die Nebenkostenabrechnung wird sich somit zumeist lohnen und danach auch auszahlen.
Neue Düsseldorfer Tabelle - Kindesunterhalt ab Januar 2024
Regelmäßig zum Jahresanfang wird die sog. Düsseldorfer Tabelle angepasst. Diese Tabelle dient als Richtlinie für Familiengerichte, um anhand des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten den Kindesunterhalt zu beziffern. Je nach Altersstufe des Kindes und Einkommenssituation des Unterhaltsverpflichteten ergeben sich die genauen Zahlen des Unterhaltsanspruchs.
Hauptsächlich betrifft die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt in seinen verschiedenen Formen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter steigt auch der Unterhaltsanspruch, womit der steigende finanzielle Bedarf älterer Kinder berücksichtigt wird. Die Tabelle gibt dabei nicht nur Auskunft über die Unterhaltshöhe des Anspruchsberechtigten, sondern legt auch fest, welcher Betrag beim Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat.
Die Anpassungen der Bedarfssätze fallen 2024 ähnlich groß aus wie im Vorjahr. Die Beiträge werden deutlich monatlich erhöht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 645 statt bisher 588 Euro monatlich.
Selbstverständlich wird wieder das Kindergeld auf die Bedarfssätze angerechnet. Die Grundsätze zur Anrechnung bleiben unverändert (50 % bei Minderjährigen, 100 % bei Volljährigen).
Neben den Bedarfssätzen für Unterhaltsberechtigte wird in der Düsseldorfer Tabelle 2024 auch der Selbstbehalt erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 knüpft hier ausdrücklich an die Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 an.
Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, muss selbst genug Einkommen übrig behalten, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet hier zwischen „notwendigem“ und „angemessenem“ Selbstbehalt sowie berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen. Für die Höhe des Selbstbehalts kommt es also auf den Unterhaltsberechtigten und die Art der Unterhaltszahlung an.
Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist die Leistungsfähigkeit, gemessen am sog. bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Vom Nettoeinkommen werden noch berufsbedingte Aufwendungen (z.B. für Berufskleidung, Fahrtkosten) in Höhe von 5% des Nettoeinkommens abgezogen. Der Abzug liegt bei mindestens 50 € und maximal 150 €. Übersteigen die Kosten den Betrag von 150 € im Einzelfall, muss dies nachgewiesen werden. Erwerbslose und Rentner können diesen Abzug hingegen nicht geltend machen. Anhand dieses bereinigten Nettoeinkommens unterteilt die Tabelle dann in die jeweiligen Altersstufen des/der Kinder und des Einkommens die Höhe des zu zahlenden monatlichen Unterhalts.
In jedem Fall sollten sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete die vorliegenden Unterhaltstitel an die aktuelle Situation anpassen. Wie leicht kommt man als Zahlungspflichtiger in Rückstand und riskiert eine Vollstreckung? Auf der anderen Seite haben die Zahlungsberechtigten sicher nichts zu verschenken und wollen nicht auf eine Erhöhung verzichten. Häufig lohnt sich also die Abfrage und Überprüfung der Einkommensverhältnisse zum Abgleich mit dem Unterhaltsanspruch und dem Selbstbehalt.
Bundesgerichtshof äußert sich zu Gebührenklausel in Riester-Verträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer seiner jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 21.11.2023 AZ XI ZR 290/22) mit Gebührenklauseln in Riester-Verträgen beschäftigt.
Kritsch betrachte der BGH die nach der Ansparphase in vielen Verträgen aufgeführten Verwaltungskosten. Hintergrund der Entscheidung sind seitens der Gesellschaften berechnete Gebühren aufgrund unklarer Klauseln im Vertrag, die die Kunden nach der Ansparphase bezahlen sollen.
Die Riester-Rente sieht die Zahlung einer lebenslangen Rente vor. Dies gilt auch für Riester-Sparverträge, die zu Beginn zunächst mit einem Kreditinstitut oder einer Fondsgesellschaft und nicht direkt mit einem Versicherer geschlossen wurden. Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, kann der Kunde entscheiden, ob er das Geld mit einem Mal ausgezahlt bekommen will oder als Rentenleistung. Entscheide sich der Kunde für die Rentenalternative, soll er dann die für den Abschluss des neuen Rentenvertrages anfallende Kosten übernehmen. Begründet wurde das von den Gesellschaften mit vermeintlich anfallenden Verwaltungskosten. So kamen oft einige hundert Euro an Zusatzgebühren zusammen.
Laut BGH seien die Klauseln in ihren Formulierungen jedoch oft unklar und es kann nicht abgeschätzt werden, ob und was später zu zahlen wäre. Da der BGH die intransparenten Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fallen diese ersatzlos weg. Der BGH hat entschieden, dass derartige Kosten nicht mehr verlangt werden dürfen.
Ob das Ergebnis des Urteils auf jeden Riester-Vertrag Anwendung findet. ist jedoch - wie so häufig - immer anhand des Einzelfalls zu prüfen. Es lohnt sich also das Kleingedruckte zu lesen.
Diese Entscheidung betrifft fast alle zukünftige Rentenberechtigte. Um bei der zukünftigen Rente keine Leistungen zu verschenken, was sich möglicherweise über den ganzen Zeitraum des Bezuges erstreckt, ist eine Vertragsprüfung jedenfalls angezeigt.
Patienten haben jederzeit einen Anspruch auf die nunmehr kostenlose Einsicht in ihre Akten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Patienten weiter gestärkt, da diese nun jeder Zeit – auch ohne Angabe von Gründen – einen Anspruch auf die kostenlose Einsicht in ihre Akten beim Arzt haben.
Nachdem in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der ärztlichen Dokumentation nur um eine Gedächtnisstütze für die behandelnden Mediziner handelt, was die Patienten nichts angeht, wurde in § 630 g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Einsichtnahme der Patienten in Behandlungsunterlagen geregelt. Danach können Patienten verlangen, selbst die Behandlungsunterlagen einzusehen und auch eine Kopie von den Unterlagen zu erhalten.
Bisher mussten die Patienten jedoch die Kosten für den Aufwand der Ärzte für die Zurverfügungstellung der Unterlagen erstatten.
Der EuGH hat jedoch jetzt als oberstes Gericht der EU festgelegt, dass die erste Kopie der Patientenunterlagen kostenlos zu erstellen ist.
Anlass für diese Entscheidung war ein Rechtsfall aus Deutschland, wonach ein Patient mit seiner Zahnärztin nach einer Falschbehandlung darüber stritt, die Kopie seiner Patientenakte ohne Kostenerstattung – hier nach dem Datenschutzrecht – zu erhalten.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung den hohen Stellenwert von Patientenrechten unterstrichen, da der Datenschutz ein sog. „gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen“ gewährleisten soll. Danach haben Patienten nunmehr einen rechtlich begründeten Anspruch auf Erstellung einer kostenlosen vollständigen Patientenakte, um die gespeicherten Daten zu prüfen; auch wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird.
Grenzen für die kostenlose Einsicht in die Patientenakten werden nur noch darin gesehen, wenn das Vorgehen der Patienten rechtsmissbräuchlich ist, d.h. wenn diese etwa wiederholt und exzessiv die Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen.
Die jüngste Entscheidung des EuGH wird nicht nur den Arbeitsalltag in den Arztpraxen beeinflussen; sie wird auch für andere Lebensbereiche wichtig sein. Der EuGH hat somit klargestellt, dass das Auskunftsrecht der Menschen über ihre Daten einen sehr hohen Stellenwert hat. Dabei setzt nicht nur der Datenschutz allgemein die Rechtsgrundlage – insbesondere bei der Korrektur von Daten - ; die Betroffenen können hier auch ganz spezielle persönliche Gründe haben, warum diese Einblick in ihre Unterlagen bekommen wollen.
Die rechtlichen Auswirkungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), werden in allen Lebensbereichen zunehmen und sind entsprechend zu beachten.
(EuGH Urteil vom 26.10.2023 – C – 307/22)
Rechtlicher, biologischer und sozialer Vater –
was macht einen Vater aus?
Diese rhetorische, aber auch rechtlich bedeutsame Frage beschäftigt zurzeit das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Frage, wer der rechtliche Vater eines Kindes sein darf, wird im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt; eine Entscheidung wird wohl noch eine Weile auf sich warten lassen.
Im vorliegenden Fall will der leibliche Vater eines Sohnes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, der als neuer Partner der Kindesmutter eine sogenannte sozial- und familiäre Beziehung zu dem Kind hat. Damit wird durch neue Familienkonstellationen die Frage aufgeworfen, welcher Mann nun der Vater ist; der eine Mann wohnt mit dem Kind zusammen, der andere Mann hat es gezeugt. Dadurch können mehrere Väter um ihre Position kämpfen, da es rechtlich nur einen Vater geben kann. Auf der einen Seite will die Gesetzeslage eine sogenannte sozial- und familiäre Beziehung schützen, wenn ein neuer Partner der Kindesmutter mit dem Kind längere Zeit zusammengelebt hat. Der biologische Vater sieht sich dagegen – im vorliegenden Verfassungsbeschwerdefall – in seinen Grundrechten verletzt, weil ihm Kontakt und Bindungen zu seinem leiblichen Kind eingeschränkt und verwehrt werden.
Dabei unterscheidet die Wissenschaft zwischen einem rechtlichen, biologischen und sozialen Vater. Der soziale Vater hat eine enge emotionale Bindung zu dem Kind, ohne zwingend mit diesem rechtlich oder biologisch verbunden sein zu müssen. Dabei kann es durchaus mehrere soziale Väter für ein Kind geben, die sich um ein Kind kümmern und väterliche Aufgaben übernehmen und somit häufig auch als „Papa“ bezeichnet werden. Mehrere Väter stellen insoweit meist kein Problem für Kinder dar und wirken sich auch nicht negativ auch den Aufbau von Bindungen aus.
Für die Väter kann jedoch die rechtliche Zuordnung relevant sein; insbesondere, weil an ihr auch die Möglichkeit für das Sorgerecht hängt. Welchen Vater sollte das Sorgerecht zustehen?
Hier gibt es die Ansicht, dass einem leiblichen Vater das Sorgerecht vorrangig vor einem rein sozialen Vater zustehen sollte, wenn sich dieser – seit Kenntnis seiner leiblichen Vaterschaft nachhaltig um den Kontakt zum Kind, dem Kindeswohl dienend, bemüht. Für die Vater-Kind-Beziehung ist der Umgang ein zentraler Punkt, wobei sich Väter auch zunehmend um die Kinderbetreuung bemühen.
Somit wird ersichtlich, dass die rechtliche Vaterschaft viele rechtliche Fragen aufwirft, wie die Ausübung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes sowie Fragen des Kindesunterhaltes. Eine sogenannte Hierarchie zwischen rechtlichem, sozialem oder biologischem Vater wird derzeit nicht gesehen; wer der wichtigste Vater im Leben eines Kindes ist, entscheidet das Kind letztlich emotional selbst.
Unter Beachtung der rechtlichen Folgen kämpfen viele Väter weiterhin um Kontakte zu ihren Kindern. Das tut derzeit der Vater, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht im Beschwerdeverfahren befasst. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes werden somit viele Väter mit Interesse verfolgen. Die Auswirkungen auf die familiengerichtliche Rechtsprechung bleiben abzuwarten.
Reform des Unterhaltsrechts
- Wer mehr betreut zahlt weniger –
Eine Reform des Unterhaltsrechts beim sog. asymmetrischen Wechselmodell steht an, womit die Politik auf die Entwicklungen im Umgangs- und Unterhaltsrecht reagiert. Entsprechende zeitnahe Auswirkungen auf das Familienrecht und die Familiengerichtsbarkeit sind zu erwarten.
Der sich bereits abzeichnende und zukünftig rechtlich normierte Standard ist dann: Unterhaltspflichtige, die ihre Kinder häufig betreuen, sollen weniger Unterhalt zahlen.
Dabei wird zur Kenntnis genommen, dass sich die gesellschaftliche Realität bei der Kinderbetreuung durch die Eltern geändert hat. Das Rollenverständnis, wonach ein Partner, meist die Ehefrau, die Kinder betreut und der andere Partner, in der Praxis zumeist der Ehemann, zahlt, hat sich zugunsten eines häufig praktizierten asymmetrischen Betreuungsmodells geändert. Danach teilen die Eltern die Betreuung der Kinder weitgehend, sodass der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinder ebenfalls an mehreren Tagen in der Woche betreut.
Dadurch ist eine Gerechtigkeitslücke beim geltenden Unterhaltsmodell insofern entstanden, dass übermäßige Betreuungsleistungen – wenn diese nicht 50% der Gesamtbetreuung darstellen - nicht oder kaum berücksichtigt werden.
Diese finanzielle Schlechterstellung eines betreuenden Elternteils widerspricht auch insoweit dem Kindeswohl, da nur durch eine Beteiligung beider Elternteile an der Kindesbetreuung eine notwendige starke Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen gefördert wird.
So sollen durch die Reform des Unterhaltsrechts Betreuungsanteile von 30 bis 40 % durch eine ausgewogene Gestaltung des Unterhaltsrechts anerkannt werden. In diesen Fällen soll der monatlich zu zahlenden Unterhalt angemessen reduziert werden; in einer Größenordnung um die 20 %.
Durch diese Neuregelung soll eine weitere Motivation unterhaltspflichtiger Väter erreicht werden, sich noch stärker um die Betreuung der Kinder zu kümmern. Auch soll dem hauptbetreuenden Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, in größerem Umfang berufstätig zu sein bzw. zu werden.
Zur Umsetzung dieser Unterhaltsreform wird u.a. ein sog. Dreistufenmodell diskutiert, welches nach der Zahl der monatlichen Übernachtungen von Kindern im Haushalt des zahlenden Elternteils differenziert. Demnach könnten die Unterhaltszahlungen von Fall zu Fall um rund 100 EUR im Monat sinken; allerdings soll auch in Zukunft das Einkommen der Eltern die Berechnungsgrundlage bilden.
Weiterhin gibt es Reformpläne für den Betreuungsunterhalt wonach ein Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt zahlt, wenn die Kinder noch sehr klein sind und für die Betreuung die Berufstätigkeit eingeschränkt werden muss. Hier sollen in Zukunft noch bestehende Unterschiede bei geschiedenen und bei nichtehelichen Paaren beseitigt werden.
Die Unterhaltsreform berücksichtigt somit die bereits praktizierte Tatsache, dass immer mehr vom sog. Residenzmodell zum sog. Wechselmodell im Umgangsrecht abgewichen wird. So mussten unterhaltspflichtige Elternteile, zumeist Väter, auch dann weiter vollen Unterhalt bezahlen, wenn von einem Betreuungsanteil von 43 % auszugehen war, wenn das Kind z.B. an 6 von 14 Tagen beim Vater lebte. Eine anteilige Anrechnung des Betreuungsanteils fand somit nicht statt, was nunmehr vor der Änderung steht.
In der unterhaltsrechtlichen Praxis wird somit durch die geplante Reform ein verstärkter Beratungsbedarf einsetzen. Die aktuelle Rechtsprechung wird sich diesen erheblichen Änderungen in der Kinderbetreuung und der damit verbundenen Unterhaltszahlung anpassen. Bei allen angedachten und praktizierten Änderungen im Betreuungs- und Unterhaltsrecht steht jedoch immer das Kindeswohl und das Kindesinteresse im Fokus.
Ihre Rechte am Urlaubsort
Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr – allerdings kann in Krisenzeiten auch ein Krisenereignis das gebuchte Urlaubsziel erreichen, sodass rechtlicher Handlungsbedarf gegeben ist. Dann ist folgendes zu beachten, damit die Urlauber ihre Rechte wahren können.
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen dann vor, wenn Reisende und Reiseveranstalter diese nicht kontrollieren können und dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Hierzu zählen zum Beispiel Naturkatastrophen, Streiks von Fluglotsen, Kriege und politische Unruhen sowie schwere Ausbrüche von gefährlichen Krankheiten. Neben formellen Warnungen helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes zur Einschätzung der Lage vor Ort.
Vor Reisebeginn kann jederzeit vom Vertrag zurückgetreten werden. Danach muss der Reiseveranstalter den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten; ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des Reiseveranstalters ist zu prüfen. Wichtig ist, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände während der Reisezeit vorliegen. Die Reise kann auch unzumutbar sein, wenn die Beseitigung von Spätfolgen von Naturkatastrophen noch andauert. Aber auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er durch die Umstände die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann.
Wenn Probleme während der Reise auftreten,kann entweder der Vertrag gekündigt werden oder eventuell der Reisepreis gemindert werden. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Vertragskündigung unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren, hier müssen auch Mehrkosten einer außerordentlichen Rückbeförderung getragen werden. Bei einer Reisepreisminderung müssen die außergewöhnlichen Umstände dem Reiseveranstalter unverzüglich und nachweislich als Reisemangel angezeigt werden. Ist ein längerer Verbleib am Urlaubsort notwendig, hat der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum bis zu drei Nächten zu tragen und dies in einer adäquaten Unterkunft.
Bei Rundreisen können auch diese Kosten storniert werden, sofern wichtige oder besondere Reisebestandteile ausfallen.
Bei einer Buchung von Einzelleistungen (Flug oder Unterkunft) brauchen diese bei Anwendung deutschen Rechts nicht bezahlt werden, wenn diese nicht erbracht werden können. Bei einer Buchung der Einzelleistung, zum Beispiel Unterkunft direkt im Ausland, gilt das Recht des Landes, indem diese Leistung, Unterkunft liegt.
Bei Flugannulierungen besteht die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einem Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprechend der Platzangebote.
Bei Kenntnis der Rechte im Urlaub kann dieser auch unter den geschilderten Umständen ein insoweit erholsames und versöhnliches Ende nehmen. Auch andere eventuelle Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Urlaubsgestaltung müssen Reisende nicht hinnehmen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechten, die Reisenden zur Seite stehen. Auch die Rechtsprechung entwickelt hierzu aktuelle Grundsatzentscheidungen, um den Reisenden zu ihrem Recht zu verhelfen.
Diesel – Skandal: Noch nie was es so einfach, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen
nach Urteilen vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22
Neue wichtige BGH-Urteile ermöglichen jetzt auch Diesel-Klagen, wenn Autohersteller nicht betrogen haben. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Hürden für Schadensatz-Klagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt. Danach müssen Autobauer auch dann zahlen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben.
Somit haben nunmehr deutlich mehr Diesel-Fahrer von älteren Diesel-Pkw Aussicht auf Schadenersatz.
Der BGH entschied in seiner jüngsten Entscheidung, dass Autokäufer – in deren Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung wie etwa das sog. Thermofenster verbaut wurde – auch dann einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die Autobauer fahrlässig und nicht in Betrugsabsicht gehandelt haben.
Thermofenster steuern dabei den Abgasausstoß je nach Außentemperatur und stecken in Millionen von Dieselautos. Sie decken unterschiedliche Temperaturbandbreiten ab, in denen sie die Rückführung der Abgase drosseln oder auch ganz abschalten. Kritiker sahen darin bereits schon länger eine Täuschung des Verbrauchers über den tatsächlichen Ausstoß von Schadstoffen.
Mit dieser BGH-Entscheidung rücken jetzt auch viele weitere Diesel-Autos auch anderer Hersteller in die Überprüfung, bei denen die Abgasreinigung wegen verschiedener Funktionalitäten auch nicht durchgängig gleichgut arbeitet.
Dies bedeutet nunmehr, dass jetzt nicht nur VW-Modelle von einer neuen erheblichen Klagewelle betroffen sein können, sondern auch Modelle von weiteren renommierten Fahrzeugherstellern, wie Mercedes, BMW, Opel aber auch Toyota, Renault, Volvo, Fiat und viele andere mehr.
Von dieser Entscheidung können somit mehrere Millionen Verbraucher in Europa, somit auch in Deutschland, profitieren.
Eine neue Klagewelle wird erwartet.
Klagen auf Entschädigung bzw. Rückgabe der Fahrzeuge an den Hersteller dürften nun deutlich leichter und schneller möglich sein; auch das Angebot von Vergleichen dürfte zunehmen.
Die Konsequenzen des bedeutenden Urteils des BGH vom 26.06.2023 sind danach:
Nunmehr werden sich weiter zahlreiche Diesel-Fahrer über die Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen des sog. „Diesel-Skandal“ beraten lassen, denn es gibt sogar Chancen für Autofahrer, die bisher keine Klage eingereicht haben.
Bei einer diesbezüglichen Verjährungsprüfung der Ansprüche ist immer der Einzelfall zu betrachten, sodass auch Autokäufe in den letzten 10 Jahren diesem neuen Urteil unterfallen können.
Aktuelle BGH-Entscheidung zur Auslistung von Google-Suchergebnis
- Wer (im Netz) vergessen werden will, muss Fehler nachweisen –
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.05.2023 (AZ: VI ZR 476/18) Möglichkeiten für Betroffene vorgegeben, gegen unliebsame Veröffentlichungen im Internet vorzugehen.
Im Netz vergessen zu werden ist für Betroffene schwierig. Doch betroffene Menschen können sich dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über ihre Person anzeigen. Allerdings haben von dieser Situation betroffene Menschen Beweislast dafür, dass die enthaltenen Informationen bzw. ein nicht unbedeutender Teil des Informationsinhaltes offensichtlich unrichtig sind.
Hierfür sind sogenannte relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen. Die Beweislast solcher unrichtigen Informationen tragen damit nicht die Betreiber der Suchmaschinen, welche selbst nicht zu ermitteln haben, inwieweit möglicherweise falsche Angaben aus den Suchlisten zu entfernen sind; auch müssen die Betreiber in diesen Fällen nicht auf die Betroffenen zugehen.
Zum Aufwand für den Nachweis fehlerhafter Angaben in Suchmaschinen verweist der BGH darauf, dass hier jeder Einzelfall davon betroffener Personen geprüft werden muss. Grundvoraussetzung für eine Überprüfung ist immer, dass in einem zu beanstandenden Text tatsächlich personenbezogene Daten auftauchen. Dann ist zu prüfen, wann entsprechende Belegvorlagen notwendig sind oder ob sogar vorliegende Urteile bestätigen können, dass bestimmte Informationen über die betroffenen Personen unrichtig sind.
Der BGH hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits in 2020 für die Auslegung von Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angerufen, welcher das „Recht auf Vergessenwerden“ regelt. Danach hatte der EuGH im Dezember 2022 entschieden, dass hiervon betroffene Personen die Unrichtigkeit der Informationen nachweisen müssen. Diese Nachweispflicht sieht aber nicht vor, dass eine Gerichtsentscheidung vorgelegt werden muss.
In dem für diese aktuelle BGH-Entscheidung konkreten Fall sahen sich betroffene Personen aus der Finanzbranche im Internet verleumdet. Es ging den Klägern darum, kritische Artikel über deren Anlagemodell aus der Suchmaschine bei Google unter ihrem Namen zu entfernen. Letztendlich gelang den Klägern im konkreten Fall nicht der Nachweis, dass die im betroffenen Artikel enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Der BGH gab den Klägern jedoch darin Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder. Insoweit überwiegt nach Auffassung des BGH das Recht am eigenen Bild, da solche Fotos ohne Zusammenhang – für sich genommen – nicht aussagekräftig sind.
Insoweit sind weitere Entscheidungen auf diesem Rechtsgebiet abzuwarten, da hiervon viele Personengruppen betroffen sein können.
Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern
Das Bundesarbeitsgericht (kurz BAG) hat im Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 8 AZR 450/21 deutlich gemacht, dass eine Frau den gleichen Anspruch auf Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat wie der männliche Arbeitnehmer.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, da sie der Auffassung war, ihr stehe das selbe Grundgehalt zu das ihr männlicher Kollege erhält, da sie eine gleichwertige Tätigkeit ausübe. Zudem verlangte sie eine angemessene Entschädigung für die Diskriminierung, die das Verhalten der ungleichen Bezahlung ihrer Ansicht nach darstellte.
Das Argument des Arbeitgebers, der männliche Kollege hätte sein Gehalt besser verhandelt und dies wäre im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig, sah das BAG nicht als stichhaltig. Auch der Einwand, der männliche Kollege sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Mitarbeiterin nachgefolgt, führte den Arbeitgeber nicht zum Erfolg. Das BAG sprach der Klägerin neben der Entgeltnachzahlung auch eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu.
Um eine Lohngerechtigkeit voranzutreiben, hat die EU bereits eine entsprechende Richtlinie auf den Weg gegeben. In deren Umsetzung sollen Arbeitgeber in der Stellenausschreibung oder dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen müssen. Arbeitgebern soll es nicht gestattet sein, künftige Mitarabeiter nach deren früherer Vergütung zu fragen.
Anders herum sollen künftige Arbeitnehmer - aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Einsatzort/Tätigkeit usw. - Auskunft über ihr Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen im Betrieb erhalten und - ebenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Gruppen - Personen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit, verrichten.
Es werden weitreichende Kontrollmechanismen diskutiert. Außerdem sind die Mitgliedsstaaten der EU angehalten Sanktionen bei Verstößen gegen die Arbeitgeber festzulegen.
Die Umsetzung der Richtlinie und das Urteil des BAG haben großen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und (künftigen) Arbeitnehmer. Transparenz im Lohngefüge soll eine Diskriminierung verhindern und Gleichbehandlung gewährleisten.
Im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen, Vertragsverhandlungen und -gestaltungen werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre rechtlichen Positionen neu ausrichten. Die rechtliche Kontrolle und Bewertung von Altverträgen und bisherigen Vergütungssystemen wird ebenfalls zunehmen.
Beides wird zu einem Mehrbedarf an Beratung führen.
Neuregelungen bei der Schufa - Mit Auswirkungen für Schuldner und Gläubiger
Wer kennt das nicht. Möchte man einen neuen Handyvertrag abschließen oder einen Kreditvertrag abschließen fragen die Vertragspartner nach einer Schufa-Auskunft.
Die Schufa hat die Aufgabe ihren Vertragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen (Verbraucher, Einzelunternehmer) zu schützen und ihnen damit gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, die Kreditnehmer durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren. Zu diesem Zweck übermitteln zum Beispiel Kreditinstitute bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung mit natürlichen Personen. Dies Daten werden gespeichert, um daraus den Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Dabei bedient sich die Schufa sog. Score-Werte.
Genau dieses Punktesystem verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Europarecht. Außerdem speichere die Schufa Daten länger als die öffentlichen Verzeichnisse selbst, wie z.B. das Register eines Insolvenzgerichts. Auch dies sei nicht europarechtskonform.
Dem Verfahren vor dem EuGH sind Rechtsstreite in Deutschland vorausgegangen, wo ein Kläger die Schufa aufgefordert hatte, einen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren, nachdem ihm ein Kredit verwehrt wurde. Die Schufa teilte jedoch nur den Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung mit. Das Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor, um grundsätzlich das Verhältnis zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Hintergrund des anderen Verfahrens war ein Verfahren über die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Privatleute haben die Möglichkeit, sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien. Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Das zuständige Insolvenzgericht veröffentlicht in einem Register die Eintragung, löscht sie aber auch innerhalb kurzer Zeit wieder. Bei der Schufa hingegen wird entsprechende Eintrag erst nach bis zu 3 Jahren gelöscht. Dies verstößt, so die vertretene Ansicht des Generalanwalts gegen das Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die Wiederbeteiligung des Schuldners am Wirtschaftsleben.
Das Urteil zu diesem aktuellen Fall am EuGH ist noch nicht gefallen. Sowohl Betroffene als auch Nutzer des Registers blicken mit Spannung auf die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Gläubiger und Schuldner und damit für alle denkbaren Vertragsparteien, sodass sich in jedem Fall anwaltliche Beratung empfiehlt.
Rechtwidrige Zinsklauseln in Sparverträgen – Nachforderungen von teilweise tausenden Euros sind möglich
In Zeiten von Inflation und Preissteigerungen werden viele Sparer aufmerksam werden, wenn diese hohe finanzielle Nachforderungen für unzulässige Klauseln in ihren Sparverträgen geltend machen können.
Mit einem wegweisenden Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung im Zinsstreit um Sparverträge auf die Seite der Verbraucher:innen gestellt (Aktenzeichen: XI ZR 234/20).
Der BGH hat danach entschieden, dass Klauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, unwirksam sind. Die Zinsänderungsklauseln müssen demnach so klar und eindeutig formuliert werden, dass die Zinsentwicklung der oft Jahrzehnte laufenden Verträge durch die Sparer selbst nachvollzogen werden kann. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass alte Sparverträge damals mit niedrigen, aus heutiger Sicht aber durchaus attraktiven Verzinsungen abgeschlossen wurden, wobei die Verträge darauf ausgelegt sind, dass Sparer jahrzehntelang einzahlen. Hierbei haben die in der rechtlichen Kritik stehenden Geldinstitute allerdings über die Jahre die Verzinsung nach eigenem Ermessen angepasst; und dies stärker als der sogenannte Referenzzins gesunken ist. Als Referenzzins kommt nur ein langfristiger Zinssatz aus der Statistik der Deutschen Bundesbank in Frage. Die Zinsanpassung hat nach dem Äquivalenzprinzip zu erfolgen; dabei ist das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, dass beim Vertragsabschluss bestand, über die langfristige Laufzeit der Verträge beizubehalten.
Der BGH hat jetzt in einem aktuellen Urteil vom 24.01.2023 grundsätzlich die diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt, nach der bestimmte Zinsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind (BGH-Urteil vom 24.01.2023, Aktenzeichen: XI ZR 257/21).
Wer demnach einen Sparvertrag mit Grundzins und Prämie oder Bonus bei einer Sparkasse, aber auch bei einer anderen Bank abgeschlossen hat, sollte diesen Vertrag genauer prüfen. Beim Verdacht der Vorlage eines Vertrages mit fehlerhafter Zinsanpassung ist die Zinsberechnung darzulegen und ggf. eine Neuabrechnung durchzuführen. Danach haben die Sparer Anspruch auf eine korrekte Zinsberechnung – auch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit. Nach Auffassung von Verbraucherzentralen haben Verbraucher im Durchschnitt rund 3.600,00 EUR zu wenig Zinsen erhalten.
Betroffene Sparer können demnach die Zinssatzregeln von den Kreditinstituten nachberechnen lassen und die fehlenden Beträge von den Banken einfordern. Die Verjährung von möglichen Ansprüchen tritt allgemein frühestens drei Jahre nach Beendigung der betreffenden Sparverträge ein, sodass sich eine Vertragsprüfung und rechtliche Beratung „auszahlen“ wird.
Neuerungen im Unterhaltsrecht – der Unterhalt steigt deutlich
Im Unterhaltsrecht ergeben sich fortlaufend Neuerungen, welche die Rechte und Pflichten von unterpflichtigen- und unterhaltsberechtigten Personen bestimmen. So ändern sich auch im Jahr 2023 der Kindesunterhalt, das Kindergeld sowie der Selbstbehalt, welche unmittelbar die zu zahlende Unterhaltshöhe beeinflussen. Somit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten – ein allgegenwärtiges Thema in diesen Zeiten – sowohl auf Seiten der Unterhaltsempfänger, als auch der Unterhaltszahler berücksichtigt werden.
Dabei wurden die Unterhaltsbeiträge für 2023 im Vergleich zu den letzten Jahren aufgrund der Inflation und der deutlichen allgemeinen Preissteigerungen überdurchschnittlich erhöht. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) monatlich um 41,00 EUR auf 437,00 EUR, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) um 47,00 EUR auf 502,00 EUR, in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) um 55,00 EUR auf 588,00 EUR und für volljährige Kinder um 59,00 EUR auf 628,00 EUR. Studierende Kinder, welche nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, haben Anspruch auf 930,00 EUR im Monat, das sind 70,00 EUR mehr als 2022. Zu diesem Mindestunterhalt sind grundsätzlich alle Unterhaltszahler verpflichtet. Wenn man sich die neue Unterhaltstabelle für die Unterhaltsbeträge ab Januar 2023 genau betrachtet, bekommen Trennungskinder 2023 zwischen 41,00 EUR und 118,00 EUR mehr im Monat.
Aber auch der Selbstbehalt für Unterhaltszahler steigt, um rund 18% auf 1.370,00 EUR für Erwerbstätige und um rund 17% auf 1.120,00 EUR für Nichterwerbstätige. Auch die Anhebung des Selbstbehaltes war aufgrund der Inflation notwendig.
Ab Januar 2023 steigt auch das Kindergeld auf mindestens 250,00 EUR pro Monat, welches Unterhaltszahler von ihrem Unterhaltsbetrag hälftig abziehen dürfen, wenn diese wenigstens den Mindestunterhalt zahlen.
Weiterhin stelle das Wechselmodell bei der Betreuung der Kinder besondere Anforderungen. Hierbei ist der Unterhalt gesetzlich nur dann geregelt, wenn die Betreuungszeiten 50 zu 50 paritätisch aufgeteilt sind. Für alle abweichenden Modelle gibt es nur die hierzu erfolgte Rechtsprechung. Problematisch ist hierbei das weiterhin gültige Prinzip beim Unterhaltsrecht, dass einer betreut und einer bezahlt. Wer sich als Elternteil nach einer Trennung weiter intensiv um sein Kind kümmert, „zahlt somit doppelt“. Mehraufwendungen, wie z. B. für Freizeitaktivitäten und Urlaubsgestaltungen, werden im Unterhalt grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung und Zahlung von Unterhalt sind auch weitere Faktoren zu berücksichtigen. So bleibt der Kinderzuschlag unverändert, der Kinderfreibetrag wird erhöht, ebenso wie der Ausbildungsfreibetrag. Es gibt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhalt für volljährige Kinder darf in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Weiterhin sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Unterhaltsrecht aus den letzten Jahren zu berücksichtigen.
Wer also auch im Jahr 2023 Unterhalt zahlt oder Unterhalt erhält, sollte sich über die Änderungen rechtzeitig informieren und ggf. frühzeitig eine Anpassung der Unterhaltshöhe veranlassen. Dabei werden auch Fragen des Umfangs von Auskunftserteilungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisses zu klären sein, wie auch die zwangsweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere durch Lohnpfändung. Der Informations- und Beratungsumfang im Unterhaltsrecht ist somit vielfältig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Was wird aus jahrealtem Resturlaub.
Das BAG hat am 20.12.2022 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Resturlaub von Angestellten nur noch unter besonderen Bedingungen verjährt, sodass sich Angestellte jahrealte Ansprüche auszahlen lassen können.
1. Was ist wichtig für Arbeitnehmer?
Weil Resturlaub ohne nachweisbare Belehrung des Arbeitgebers nie verfällt, können Arbeitnehmer somit jahrzehntealte Ansprüche bei ehemaligen Arbeitsgebern einklagen. Somit sehen Experten eine Klagewelle.
Viele Arbeitnehmer werden bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen häufiger ihre Rechte einklagen, wenn es noch um hohe Zahlungsforderungen für Resturlaubsansprüche geht.
Weiterhin hat das BAG entschieden, dass der Urlaub auch bei Arbeitsunfähigkeit nur noch unter bestimmten Bedingungen verfällt. Bislang verfiel der Urlaub in solchen Fällen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Dies gilt zukünftig nur noch, wenn der Angestellte während des gesamten Zeitraums, in dem er seinen Urlaub hätte nehmen können, nicht arbeiten konnte – somit die kompletten zwölf Monate des Urlaubsjahres plus die folgenden 15 Monate bis zur Verfallfrist. Arbeitete der Angestellte während dieser Frist jedoch, verfällt der Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während dieser Zeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Somit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder auf den Ablauf / Verfall seines Urlaubs hinweisen.
Nach diesen Entscheidungen des BAG werden sich viele Arbeitnehmer berechtigte Hoffnungen machen, jahrealte Ansprüche auf Resturlaub doch noch ausgezahlt zu bekommen; wobei es hier um beträchtliche finanzielle Forderungen gehen wird.
2. Was ist wichtig für Arbeitgeber?
Der Resturlaub von Arbeitnehmern verjährt nur noch, wenn der Arbeitgeber seine Angestellten klar und ausdrücklich auf Verfallfristen und somit auf die drohende Verjährung hingewiesen hat, wobei die Beweispflicht beim Arbeitgeber liegt. Die Belehrungen der Arbeitgeber sollten zur besseren Beweisbarkeit schriftlich durchgeführt und nachgewiesen werden.
Besonders schwierig für die Unternehmen dürfte auch der Umstand sein, dass diese kaum Unterlagen über Urlaubsansprüche mit längst ausgeschiedenen Angestellten besitzen, worauf sie die Verteidigung ihrer Rechte stützen könnten. Zahlreiche Klagen zu lange beendeten Arbeitsverhältnissen sind somit zu erwarten.
Auf den Bestand, die Kontrolle und den Nachweis der Urlaubskonten der Arbeitnehmer ist somit zukünftig seitens des Arbeitgebers noch mehr zu achten; auch nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
3. Resümee
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird somit die Prüfung und Auseinandersetzung mit Ansprüchen auf Resturlaub erheblich an Bedeutung gewinnen.
Die richtige Vorsorge wird immer wichtiger
Die Reform des Betreuungsrechtes im neuen Jahr 2023 soll das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen stärken.
Neu ist in diesem Zusammenhang auch ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Nach bisher geltendem Recht kann ein Ehegatte weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für seinen nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen, noch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Dafür mussten Ehegatten bisher als rechtliche Betreuer Ihres Partners bestellt oder von diesen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sein. Ab dem 01.01.2023 können sich Ehegatten durch das neue „Notvertretungsrecht für Ehegatten“ in rechtlicher Hinsicht leichter beistehen; sie haben zeitlich begrenzt eine Möglichkeit, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation zu vertreten. Hierbei liegt jedoch eine ausdrückliche Beschränkung auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten vor. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt bestätigt hat, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit diese Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen kann.
Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner zur Vertretung befugt, geht diese Regelung allerdings vor. Dies verdeutlicht die erhebliche und zunehmende Bedeutung der gesundheitlichen Vorsorge – insbesondere in Krisenzeiten.
Somit sind General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen zunehmend wirksame rechtliche Instrumente, um das Leben und die Gesundheit in Krisensituationen zu schützen.
Hierbei ist eine Patientenverfügung eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass diese Ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Diese Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht häufig im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt allerdings nach weitreichender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ab, wie genau und präzise deren Inhalt formuliert ist.
General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen regeln weitreichende lebenswichtige Bereiche und bestimmen hierzu Generalbevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten, persönlichen Angelegenheiten, sowie im Bereich der Betreuungsverfügung. Im Rahmen der internen Vereinbarungen der Bevollmächtigten nimmt hierbei die Patientenverfügung einen zentralen Platz ein, da diese ganz konkret zu bestimmende Handlungsweisen für Dritte – insbesondere für medizinisches Personal – in krisenhaften Situationen regelt, wie z. B. den Sterbeprozess nach Erkrankungen und Unfällen, aber auch Zustände durch Demenzerkrankungen oder im Wachkoma. Hierbei sollen der Patientenverfügung ganz genaue Anweisungen zur Behandlung im Zusammenhang mit lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen entnommen werden, wie lindernde pflegerische Maßnahmen, Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung und Beatmung bis zur Organtransplantation.
General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen stellen somit lebenswichtige Dokumente dar, wobei sich nach vertrauensvollen Gesprächen die Abfassung dieser vertraglichen Unterlagen von einer fachkundigen Person empfiehlt. Danach ist man im Besitz der individuellen richtigen und passenden Urkunde für Krisensituationen, so bei Krankheiten und Unfällen, in familiären und partnerschaftlichen Trennungssituationen, bei wirtschaftlicher und finanzieller Schieflage oder ähnlichen krisenhaften Situationen.
Energiekrise: gesetzliche Vorgaben und Risiken von Eigentümern und Vermietern
Die derzeitige Energiekrise nimmt auch Eigentümer und Vermieter in die Pflicht, sich am Energiesparen zu beteiligen.
Zum 01.10.2022 trat eine Regierungsverordnung zur Prüfung und Optimierung von Heizanlagen in Kraft, um unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden. Danach sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, innerhalb der kommenden zwei Jahre Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen zu treffen; wie jährliche Geräteprüfung, Absenkung auf niedrigere Vorlauftemperatur sowie während der Nacht und den Austausch ineffizienter Heizungspumpen. Ab 2024 müssen Gasheizungen mindestens zu 65% mit Biogas betrieben werden und es müssen Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind. Ab 2026 dürfen keine Ölheizungen mehr neu eingebaut werden.
Durch die Energiekrise wird aber auch das Streitpotenzial zwischen Vermietern und Mietern steigen. So muss die Wohnungswirtschaft die hohen Preissteigerungen für die Energiekosten für Ihre Mieter vorfinanzieren, wobei die Kostensteigerungen zunehmend durch Einsparungen gebremst werden sollen. Mit höheren bis sehr hohen monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten – zur möglichen Vermeidung hoher Nachzahlungen – haben derzeit fast alle Mieter zu rechnen. Viele Vermieter befürchten dennoch, auf den Heizkosten Ihrer Mieter risikobehaftet „sitzen zu bleiben“. Die Wohnungswirtschaft verspricht (bisher) jedoch Kündigungsschutz in der Energiekrise. Hier soll kein Mieter seine Wohnung wegen Zahlungsverzugs verlieren; andererseits kann das Mietrecht aber auch nicht die Folgen der Energiekrise lösen. Bei Zahlungsverzügen bei den Nebenkostenabrechnungen sollen individuelle Lösungen und Ratenzahlungen mit den Mietern verabredet werden. Inwieweit solche individuellen Zahlungsvereinbarungen dauerhaft Kündigungen der Mietverhältnisse verhindern werden, bliebt allerdings abzuwarten. Wer somit zukünftig Schwierigkeiten hat, eine Nachforderung der Nebenkosten zu begleichen, sollte versuchen, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren und dies in schriftlicher Form. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ratenzahlung besteht zwar nicht, doch haben bereits viele Wohnungsunternehmen hierbei Kulanz angekündigt. Weiterhin gilt jedoch: Heizkosten sind ein Bestandteil der Miete und sobald eine Monatsmiete Rückstand zusammengekommen ist, wird es für den Bestand des Mietverhältnisses kritisch. Bei Direktzahlungen an die Versorger müssen sich die Mieter wegen möglichen Ratenzahlungen direkt an diese halten und mit den Versorgern verhandeln.
Somit kommt auch auf die Vermieter und Wohnungseigentümer im Zuge der Energiekrise ein erhöhter Beratungsbedarf zu, um hohe Zahlungsausfälle und auch mögliche Insolvenzen zu vermeiden.
Das Mietrecht in der Energiekrise – aus Sicht der Mieter
Die derzeitige Krisensituation und hier insbesondere die Energiekrise hat auch gravierende Auswirkungen auf das Mietrecht. Durch die steigenden Energiekosten fragen sich immer mehr Mieter, was der Vermieter darf – und was nicht. An dieser Stelle gehen wir auf einige der wichtigsten Problemfragen des Mietrechtes ein.
Darf der Vermieter einfach das Warmwasser abstellen?
Nach der sogenannten Grundversorgung im Mietrecht, wie der Warmwasserversorgung, ist das nicht zulässig. Hier können Mieter mit einer einstweiligen Verfügung reagieren, welche vorläufig vollstreckbar ist. Danach können sowohl ein Installateur, als auch Schlüsseldienst nach Absperrung der Anlage bestellt werden und der Vermieter wird auch schadensersatzpflichtig.
Kann die Heizung heruntergeregelt werden?
Laut aktueller Rechtsprechung ist eine Absenkung der Heizung auf 17 oder 18 Grad zwischen 22:00 bis 6:00 erlaubt; wärmere Raumtemperaturen sind jedoch weiterhin tagsüber zu gewährleisten.
Kann die Vorauszahlung einfach angehoben werden?
Sofern bei der aktuellen Abrechnung eine Nachzahlung der Betriebskosten fällig wurde, hat der Vermieter das Recht, die Vorauszahlung anzupassen. Aufgrund der erheblichen Kostensteigerungen ist jedoch anzuraten, die Betriebskosten – Vorauszahlungen einvernehmlich zwischen Vermietern und Mietern anzupassen und somit anzuheben. So lässt sich verhindern, dass eine Nachzahlung im kommenden Jahr unverhältnismäßig hoch ausfällt.
Sofern Mietverträge Betriebskostenpauschalen vorsehen, muss der Vermieter eine Erhöhung weiterhin schriftlich ankündigen und die Erhöhung der Pauschale erklären. Selbiges hat auch bei sinkenden Betriebskosten zu erfolgen.
Reicht die Inflation als Grund aus, um die Miete anzuheben?
Die Miete richtet sich im Normalfall nach den „ortsüblichen Vergleichsmieten“. So richten sich Mietanhebungen nach den örtlichen Mietspiegeln. Die sogenannte Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von 3 Jahren nur um 15% angehoben werden kann.
Bei der Vereinbarung einer Indexmiete wird jedoch eine Ausgangsmiete vereinbart, die der Vermieter dann entsprechend der aktuellen Inflationsrate anpassen kann. Maßstab ist hierbei der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Danach kann die Miete höchstens einmal im Jahr, sowie frühestens ein Jahr nach Beginn des Mietverhältnisses erhöht werden.
Gibt es auch weiterhin Kündigungsschutz?
Hier hat der Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GBW) die Einrichtung eines Kündigungsschutzes in der Energiekrise – analog zur Corona-Pandemie – zugesagt. Somit sollen keine Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug bei den Nebenkostenabrechnungen vorgenommen werden und es sollen demnach individuelle Lösungen und Ratenzahlungen vereinbart werden. So ist auch die Einführung eines Gaspreisdeckels aktuell im Gespräch.
Es wird klar, dass die angekündigte Energieknappheit und die bereits aktuellen enormen Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung das Wohnraum- und Gewerbemietrecht in allen Bereichen erfasst und eine sogenannte „Zeitenwende im Mietrecht“ ansteht. Somit wird es auch immer wichtiger, die Rechte und Pflichten im Mietrecht zu kennen, wahrzunehmen und durchzusetzen. Die nächsten Wochen und Monate werden weitere gravierende Veränderungen bringen, sodass die rechtliche Beratung auch auf diesem Gebiet zunehmen wird.
Erben und Vererben
In Deutschland werden im Zehnjahreszeitraum vom 2015 bis 2024 3,1 Billionen Euro vererbt. Bei einem Gesamtvermögen aller privaten Haushalte von gut 11 Billionen Euro wechseln somit 3 von 10 Euro des Vermögens ihren Besitzer. Im Durchschnitt werden je Erbfall 363.000,00 EUR vererbt, fast jede zweite generationsübergreifende Erbschaft wird Immobilien enthalten.
Dabei ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer 2020 um 19,4 % gestiegen.
Bei der Erbschaftssteuer gibt es unterschiedliche Freibeträge, die die Steuerlast der Hinterbliebenen senken. Wer die folgenden Freibeträge kennt, kann Sie ausschöpfen. Dabei gilt grundsätzlich; je enger die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe ist, umso höher sind die Freibeträge. Und unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch noch besondere Versorgungsfreibeträge dazu.
1. Der persönliche Freibetrag
Dabei können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bis zu 500.000,00 EUR abgabefrei erben, Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000,00 EUR, Enkelinnen und Enkel von ihren Großeltern bis zu 200.000,00 EUR, sowie Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten bis zu 20.000,00 EUR.
2. Der besondere Versorgungsfreibetrag
Der besondere Versorgungsfreibetrag bezieht sich auf private Versorgungsbezüge, etwa aus privaten Lebensversicherungen oder Versorgungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag; aus welchen ebenfalls Erbschaftssteuer anfällt. Der besondere Versorgungsfreibetrag beträgt etwa für Ehe-/Lebenspartner eines Erblassers 256.000,00 EUR, sowie für Kinder des Erblassers altersabhängig zwischen 10.300,00 EUR und 52.000,00 EUR.
3. Der Freibetrag für Hausrat und weitere Gegenstände
Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke kann ein Erbe abhängig von der Steuerklasse einen Freibetrag von 41.000,00 EUR erhalten; einen weiteren Freibetrag von 12.000,00 EUR kann es zum Beispiel für Schmuck oder Kunstgegenstände geben.
4. Der Pflegefreibetrag
Hier kann es für die unentgeltliche oder gegen ein unzureichendes Entgelt erteilte Pflege oder Unterhaltsgewährung eines Elternteils einen Pflegefreibeitrag für das Kind von bis zu 20.000,00 EUR geben.
Es wird ersichtlich, dass durch die rechtzeitige und fachkundige Beratung bei erbrechtlichen Fragen große finanzielle Nachteile vermieden werden können. Das betrifft die richtige Gestaltung von Form und Inhalt erbrechtlicher Verfügungen, - wie von Testamenten und Erbverträgen -, sowie die Planung und Gestaltung verwandtschaftlicher und privater Verhältnisse. Wie dargestellt ist auch die Erbschaftssteuer nicht zu vergessen, sodass die Ausschöpfung möglicher Freibeträge die Steuerlast erheblich senken kann. Die tatsächliche Höhe einer Erbschaft kann somit erheblich mitbestimmt werden.
Nachweisgesetz: Ab 01.08.2022 sind mehr Pflichtangaben in Arbeitsverträgen notwendig
Sowohl für Arbeitsgeber, als auch für Arbeitsnehmer, bedeutsam und wichtig sind die Regelungen des neuen Nachweisgesetzes, welches die Liste mit Pflichtangaben in Arbeitsverträgen ausweitet, wobei die Neufassung des Gesetzes zum 01.08.2022 in Kraft tritt.
Die Neufassung des deutschen Nachweisgesetzes (NachweisG) soll in Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung und damit bessere Arbeitsbedingungen garantieren.
Dabei bekommen Arbeitsgeber erweiterte Unterrichtungspflichten, wobei erstmals ein Bußgeld bis zu 2.000,00 EUR für das Ignorieren dieser Pflichten droht.
Zu den erweiterten und konkreteren Pflichtangaben in den Arbeitsverträgen zählen ab August diesen Jahres:
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, hier mit Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
- die vereinbarte Arbeitszeit mit Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie Angaben zu einem Schichtsystem
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
-
- die Dauer der Probezeit
-
- Vereinbarungen zum Arbeitsort
-
- die genauen Regelungen bei einer Teilzeitbeschäftigung
-
- die Bedingungen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
-
- Vereinbarungen zum Anspruch auf Fortbildungen
-
- Übereinkünfte einer betrieblichen Altersvorsorge
-
- Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland
Alle genannten Angaben müssen im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten sein, wenn Sie für den jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich zutreffen.
Die umfangreicheren und genaueren Angaben in den Arbeitsverträgen werden mit den neuen Arbeitsformen begründet, wie einer Teilzeitbeschäftigung, der mobilen Arbeitsform im Homeoffice, sowie den gesetzlichen Ansprüchen auf Fortbildungen und eine betriebliche Altersvorsorge.
Unterscheiden muss man dabei allerdings zwischen sogenannten Alt- und Neuverträgen. Die neuen Vorschriften greifen damit erst einmal für alle neuen Arbeitsverträge ab 01.08.2022. Allerdings müssen bestehende Arbeitsverträge durch die Arbeitgeber auch auf Verlangen von Beschäftigten in die neue Form gebracht werden, insbesondere wenn Änderungen im Arbeitsverhältnis erfolgen. Hierbei haben die Arbeitgeber Fristen zu beachten, so muss innerhalb von sieben Tagen für die besonders wichtigen Angaben eine schriftliche Vereinbarung vorlegt werden; innerhalb eines Monats muss der gesamte Arbeitsvertrag mit den restlichen Angaben überarbeitet sein.
Mit den Neuregelungen des Nachweisgesetzes wird vor mehr Bürokratie gewarnt, da die erweiterten Angaben in den Arbeitsverträgen gerade zur Arbeitszeit und Pausengestaltung für viele Arbeitgeber Schwierigkeiten mit sich bringen werden. Auch der Ausschluss der Möglichkeit des digitalen Versandes eines Arbeitsvertrages – Arbeitsverträge sollen auch künftig verpflichtend per Post verschickt werden – behindert die Digitalisierung im Arbeitsrecht.
Der Beratungsbedarf für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird mit dieser Neuregelung im Arbeitsrecht zunehmen, da bestehende Arbeitsverträge überprüft und angepasst werden müssen und neue Arbeitsverträge an Hand der Neuregelungen des Nachweisgesetzes gestaltet werden müssen. Weitere Grundsätze zur Gestaltung der Arbeitsverträge nach den neuen rechtlichen Anforderungen werden durch die Arbeitsgerichtsbarkeit zu erwarten sein.
„Reiselust ungebremst“ – Stornierung, Umbuchung oder Schadenersatz
Der Sommer steht vor der Tür; Zeit zum Urlauben
Egal ob mit Zelt, Wohnmobil, Zug, Schiff oder Flugzeug. Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein und Erholung verschaffen. Nach zwei Jahren Pandemie ist die Reiselust zurück. Und schon sind wir mitten im Thema: Manch einer tritt die Reise jetzt an, die vor zwei Jahren gebucht und immer wieder verschoben wurde. An dieser Stelle gehen wir davon aus, dass Sie sich seinerzeit richtig beraten liesen und ihre Rechte wahrgenommen haben.
Wer seinen Urlaub mit dem Flugzeug startet, steht ggf. vor dem Problem, dass wegen Personalmangels Flüge gestrichen werden. Steht den Passagieren eine Entschädigung zu? Und darf man Gutscheine ablehnen? Was ist mit der vertanen Zeit?
Die meisten Flüge, sind von den EU-Fluggastrechten abgedeckt. Die gelten für Flüge mit Start in der EU, außerdem für Flüge mit Ziel in der EU, wenn es sich um eine europäische Airline handelt. In diesem Fall hat man die Wahl zwischen Umbuchung auf einen anderen Flug und einer Erstattung. Hin- und Rückflug werden separat behandelt, auch wenn man sie zusammen gebucht hat.
Manchmal bieten Fluggesellschaften auch Gutscheine an. Passagiere dürfen diese jedoch ablehnen und eine Erstattung fordern. Hat man sich einmal für Umbuchung, Gutschein oder Erstattung entschieden, wird es schwer sein, diese Entscheidung umzukehren.
In jedem Fall sollten die Passagiere die Kommunikation mit der Airline gut dokumentieren, die Flugstornierung auf der Anzeigetafel im Flughafen fotografieren und die Kontaktdaten von Zeugen notieren, Flugtickets und Bordkarten aufheben usw.
Wird ein Flug erst annulliert, nachdem man schon am Flughafen eingetroffen ist oder wird kurzfristig ein Anschlussflug gestrichen, hat man zudem "im Verhältnis zur Wartezeit" Anspruch auf Getränke, Essen, gegebenenfalls ein Hotel und die Beförderung dorthin sowie zurück zum Flughafen, wenn der Ersatzflug ansteht. Auch hier gilt, Nachweise und Belege sammeln.
Wird ein Flug annulliert, der zu einer Pauschalreise gehört, sollen Passagiere Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen. Der Anbieter muss sich um einen Ersatzflug kümmern. Verkürzt sich der Urlaub durch die Umbuchung, ist es möglich, den Reisepreis zu mindern oder kurzfristig zu stornieren und ggf. Schadenersatz zu verlangen.
Zur Zeit ist das 9 EUR Ticket in aller Munde. Mit dieser Variante an seinen Urlaubsort zu gelangen ist sicher spannend und zeitintensiv, spart aber jede Menge Spritkosten.
Nachteilig kann sich das Ticket auf Bezieher von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Wohngeld auswirken. Zusätzlich zum Regelsatz können sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden. Dazu zählen Kosten für Klassenfahrten, Bus- und Bahntickets für den Schulweg und zur Weiterbildung. Das Geld überweisen Jobcenter meist zusammen mit den Regelsätzen vor dem Monatsersten an die Familien. Die Jobcenter haben Leistungsberechtigten damit mehr Geld überwiesen als sie nun für das 9-Euro-Ticket benötigen. Wie mit der Differenz umzugehen ist, sorgt nun für teils hitzige Diskussionen – und Verwirrung bis in die Jobcenter. Überprüfen Sie also die Bescheide genau und holen sich Rat.
Sozialrecht ist kein Strafrecht
„Sozialrecht sei kein Strafrecht“, so kritisieren Vereine und Verbände als Interessenvertreter von Arbeitslosen die Sanktionsreformen hinsichtlich der zeitweisen weitgehenden Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen durch die Bundesregierung.
Die Koalitionsfraktionen SPD, FDP und Grüne beschlossen im Bundestag die teilweise Aussetzung der Sanktionen für Arbeitssuchende beim Ausschlagen eines Arbeitsangebotes. Danach müssen Arbeitssuchende bis Mitte kommenden Jahres mit weniger Hartz-IV-Sanktionen rechnen. Mithin wird die Möglichkeit ausgesetzt, dass das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung um 30% gemindert wird. Wer eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, muss somit nicht mehr mit drastischen Strafen rechnen. Sanktionen sollen nur noch bei außergewöhnlichen Meldeversäumnissen gelten. Wer bspw. einen Termin beim Jobcenter versäumt, hat nur noch mit einer Kürzung seiner Bezüge um 10% statt bisher bis zu 30% zu rechnen.
Die zeitweise Abschaffung zahlreicher Hartz-IV-Sanktionen soll eine Vorstufe zu dem geplanten Bürgergeld – welches das bisherige Hartz-IV-System ersetzen soll – darstellen. Es sollen dann die Pflichten der Leistungsempfänger und etwaige künftige Sanktionen neu geregelt werden.
Die unterschiedliche gesellschaftliche und politische Bewertung dieser Reform der Hartz-IV-Sanktionen wird sich auch in der juristischen Praxis und der gerichtlichen Entscheidungsfindung widerspiegeln. Das Prinzip von Fördern und Fordern stellt den Spannungsbogen zwischen Sozialrecht und Strafrecht dar.
Mit der Aussetzung der Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und mit der angedachten Neuregelung der Sanktionen mit der Einführung des Bürgergeldes will die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. In seinem Urteil vom 05.11.2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch seien nicht alle Sanktionsregelungen verhältnismäßig, mit denen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann.
Bis zur gesetzlichen Neuregelung werden somit unter Beachtung der Übergangsregelungen und zeitweisen Aussetzungsregelungen im Zuge der Corona-Pandemie die rechtlichen Beratungen und rechtlichen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende zunehmen.
Schutz gegen Abmahnungen und Kündigungen
Gerade in Krisenzeiten wie der Pandemie oder kriegerischen Unruhen spielt der Bestandsschutz von Rechtsverhältnissen, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, eine außerordentlich wichtige Rolle. Der Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer steht in diesen Zeiten noch mehr im Vordergrund.
Hierbei stellt sich sowohl für die Arbeitnehmer aber auch für Arbeitgeber bei verhaltensbedingten Kündigungen immer die Frage, wie mit Abmahnungen richtig umzugehen ist und wie auf ungerechtfertigte Abmahnungen zu reagieren ist.
Eine Abmahnung vom Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer rügen und warnen; eine Abmahnung bzw. Abmahnungen sind auch zwingende Voraussetzungen für eine beabsichtigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen. Mit einer Abmahnung beanstanden die Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten, das die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Gleichzeitig dient die Abmahnung aber auch als Warnung. Kommt das abgemahnte Verhalten eines Arbeitnehmers wieder vor, kann das Arbeitsverhältnis gefährdet sein und eine Kündigung drohen bzw. ausgesprochen werden.
Insoweit stellen sich sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtlich bedeutsame Fragen, wie auf eine ungerechtfertigte Abmahnung zu reagieren ist bzw. wie eine Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung richtig zu erfolgen hat. Eine Abmahnung muss immer auf einen konkreten arbeitsvertraglichen Verstoß hinweisen; im Fall einer ungerechtfertigten Abmahnung sollte eine Gegendarstellung verfasst werden. Hierbei können Arbeitnehmer auch verlangen, dass die Abmahnung vom Arbeitgeber zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen ist. Anderenfalls kann die erteilte Abmahnung Voraussetzung für eine sich anschließende verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Inwieweit hier zwei oder mehr Abmahnungen als Kündigungsvoraussetzung notwendig sind hängt von der Art und Schwere des Fehlverhaltens ab bzw. wie lange die letzte Pflichtverletzung zurückliegt. Betroffen sind hierbei der Leistungs- und Verhaltensbereich, Vertrauensverstöße oder das Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen; wie zum Beispiel ständiges zu spät kommen oder verspätete Krankmeldungen.
Die Form und der Inhalt von Abmahnungen entscheiden somit über deren rechtliche Wirksamkeit. Im Arbeitsrecht ist die sogenannte Hinweis-, Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung festgeschrieben. Auch muss eine Abmahnung durch einen hierzu Berechtigten erteilt werden, der das Direktions- und Weisungsrecht hat. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich immer eine schriftliche Abmahnung, wobei auch eine mündliche Abmahnung im Rahmen einer Gesprächsführung sinnvoll sein kann. Es gibt keine bestimmte Frist, nach deren Ablauf eine Abmahnung ihre Wirksamkeit verliert; dies steht immer im Zusammenhang mit dem abgemahnten Pflichtverstoß.
Grundlegend empfiehlt es sich, eine arbeitsrechtliche Abmahnung ernst zu nehmen und diese gerade im Zusammenhang mit einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen bzw. gegen diese vorzugehen. Hierbei bietet das Kündigungsschutzrecht Möglichkeiten im Rahmen anwaltlicher Beratung und Vertretung, das Rechtsgut eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu sichern und zu wahren. So können Arbeitnehmer ihre Schutzechte wahren; Arbeitgeber bei notwendigen Kündigungen die für diese zu beachtenden rechtlichen Vorgaben einhalten.
Reform im Kaufrecht
Seit Beginn des Jahres 2022 gelten insbesondere im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrecht neue Maßstäbe. Die Umsetzung der sog. europäischen Warenkaufrichtlinie bringt umfangreiche Neuerungen im Bereich des Kaufrechts mit sich.
Das Kaufrecht passt sich - so die Idee der Richtlinie - dem immer mehr digitalisierten Markt an und unterscheidet nunmehr zwischen 3 Kategorien an Waren:
Die (1) sog. digitalen Produkte sind also Waren mit digitalem Inhalt wie PC-Programme und Musikdateien oder digitale Dienstleistungen wie social-media und Messenger Dienste. Als (2) Waren mit digitalem Element gelten z.B. Saugroboter. Zuletzt unterscheidet man noch (3) die klassischen analogen Waren wie einen Bürostuhl oder ein Regal.
Das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - nimmt diese Unterscheidung auf und formuliert für die jeweiligen Waren unterschiedliche Normen.
Mit dem Verbrauchervertrag über digitale Produkte - jetzt geregelt in den neu eigefügten §§ 327 BGB n.F. - entsteht eine neue Vertragsart. Bedeutung findet diese Unterscheidung im Rahmen der sog. Sachmängelgewährleistung. Spannend wird die Abgrenzung immer dann, wenn analoge Waren mit digitalen Elementen verkauft werden - ein Kühlschrank mit Smartfunktion, ein Saug - bzw. Mähroboter.
Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes muss dann genau untersucht werden, wo der Schwerpunkt liegt und die Weichen hin zu den jeweils gültigen Rechtsnormen werden gestellt.
Neben der Tatsache, dass der sog. Sachmangelbegriff neu definiert wurde, sind auch die Voraussetzungen an die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte neu formuliert worden.
Anders als bisher läuft bereits ab der Mitteilung des Mangelns durch den Verbraucher an den Verkäufer eine fiktive angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, ohne dass - wie bisher - ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen erforderlich ist. Ebenso verlängert sich der Zeitraum, in dem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers greift, dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (meist die Übergabe vom Verkäufer an den Käufer) vorgelegen hat, von 6 Monaten auf ein Jahr.
Im Zuge dieser Umsetzung der Richtlinien ist es nunmehr umso wichtiger einen Blick ins sog. Kleingedruckte - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu werfen. Nachteilige Abweichungen von den Richtlinien gegenüber Verbrauchern bergen die Gefahr der Unzulässigkeit und werden ggf. einer AGB-Kontrolle nicht standhalten können.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Die größte Familienrechtsreform seit Jahrzehnten steht an
Die Bundesregierung will ihre angekündigte Familienrechtsreform zeitnah beschließen, um die stark veränderten Lebenswirklichkeiten der Menschen auch im Familienrecht anzupassen. Es sollen u. a. unverheirateten Paaren, homosexuellen Eheleuten mit Kindern sowie Gemeinschaften, die nicht auf einer Liebesbeziehung bestehen, neue rechtliche Möglichkeiten eingeräumt werden.
Eine Reform des Sorge- und Umgangsrechtes steht an.
Durch eine Reformierung der Regelung im § 1626 a Abs. 2 BGB sollen zunächst die Rechte unverheirateter Väter gestärkt werden. Diese sollen künftig die Möglichkeit haben, durch einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, sofern mit der Kindesmutter ein gemeinsamer Wohnsitz geführt wird.
Als neues Rechtsinstitut soll das kleine Sorgerecht für soziale Eltern eingeführt werden, sodass im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern das Sorgerecht auf bis zu zwei Erwachsene übertragen werden kann.
Im Fall der Trennung der Kindeselten soll eine partnerschaftliche Betreuung gefördert werden. Die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen sollen unter Wahrung des Existenzminimums der Kinder abgefedert werden, in dem die Betreuungsanteile der Eltern vor und nach der Trennung bzw. Scheidung mehr berücksichtigt werden. Im Fokus steht somit das Wechselmodell bei der Kinderbetreuung.
Weiterhin soll ein eigenes Recht der Kinder auf Umgang mit den Großeltern und den Geschwistern gesetzlich verankert werden.
Eine Planungssicherheit für Paare mit Kinderwunsch soll durch Regelungen zur rechtlichen Elternschaft , zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht und zum Unterhalt bereits vor der Empfängnis geregelt werden
Änderungen im Abstammungs- und Adoptionsrecht durch eine geschlechtsneutrale Elternschaft und eine Anerkennung der Elternschaft unabhängig vom Geschlecht bei unverheirateten Paaren sind ebenfalls geplant. Kinder sollen ihre Abstammung künftig gerichtlich klären lassen können, ohne gleichzeitig den Status der rechtlichen Eltern im Wege der Anfechtung angreifen zu müssen.
Es ist eine eheunabhängige Adoption minderjähriger Kinder geplant.
Auch soll es künftig neben der klassischen Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Verantwortungsgemeinschaft als neues Rechtsinstitut geben; unabhängig vom Geschlecht und unabhängig davon, ob eine Liebesbeziehung besteht.
Weitere Neuerungen, wie eine Liberalisierung des Namensrechtes durch die Ermöglichung echter Doppelnamen oder aber Regelungen zur Kostenübernahme und Förderung für geschlechtsangleichende Behandlungen und die künstliche Befruchtung stehen ebenfalls an.
Es ist erkennbar, dass im Bereich des Familienrechtes aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen weitreichende rechtliche Neuregelungen anstehen. Wer seine Rechte auf diesem Gebiet wahren und erweitern will, sollte sich informieren und beraten lassen. Weiterhin wird mit Interesse zu verfolgen sein, wie die Familiengerichte im Rahmen der sich entwickelnden Rechtsprechung auf diese Veränderungen und Änderungen reagieren.
Entscheidungen im Zusammenhang mit Covid-19
Im letzten Rechtstipp wurde darauf hingewiesen, dass sich die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Schutzmaßnahmen zunehmend auf den Bestand von Arbeitsverhältnissen auswirken können.
Durch den Bundestagsbeschluss über die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten u. ä. Einrichtungen bis zum 15.03.2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Regelungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz.
Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen „Impfpflicht“ ist jedoch unklar.
Für die Kontrolle der Umsetzung der Regelung sind die Gesundheitsämter zuständig. Die Vorgaben hierzu seien bisher allerdings nicht konkret genug, bemängeln Kritiker.
Die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ werde insoweit nur Wirkung entfalten, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Behörden klar erkennen können, in welchen Fällen Ungeimpfte ihre Tätigkeiten nach dem 15.03.2022 nicht mehr ausüben dürfen und welche Ausnahmen es hierzu gibt.
Eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung soll nun durch einen Erlass mit konkreten Vorgaben für die Gesundheitsämter zur Umsetzung der „Impfpflicht“ im Februar 2022 erfolgen.
Somit lässt die Umsetzung dieser „Impfpflicht“ sowohl für die Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmer immer noch offene Fragen zu, welche eine rechtliche Auslegung zulassen und ggf. gerichtlich zu klären sind.
So werden die Regelungen des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IFSG), welche am 01.01.2023 wieder außer Kraft treten, in der Umsetzung ab 16.03.2022 noch rechtliche Klärungen bedingen.
Unternehmen dürfen Arbeitnehmer:innen, die über keinen Impf- oder Genesenenstatus oder aber ein ärztliches Attest über eine Kontraindikation verfügen, in ihrer Einrichtung nicht mehr tätigen werden lassen.
Ein Verstoß stellt sowohl für Unternehmen als auch Arbeitnehmer:innen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
- Es wird u. a. zu klären sein, ob die Arbeitnehmer:innen danach (unbezahlt) freizustellen sind und somit auch weiterhin einen Lohnzahlungsanspruch haben oder ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren.
- Es wird u. a. zu klären sein, ob die Arbeitnehmer:innen mit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit/ ohne Abmahnung(en) zu rechnen haben; wenn denn der Arbeitgeber aufgrund der Personalsituation ein berechtigtes Kündigungsinteresse hat.
- Es wird u. a. zu klären sein, ob den Arbeitnehmer:innen eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist.
-
- In diesem Zusammenhang wird u. a. auch zu bewerten sein, inwieweit die Arbeitnehmer:innen aufgrund einer Freistellung bzw. Kündigung einer Sozialversicherung unterliegen und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrfristtatbestände haben.
Nach dem derzeitigen Stand haben die Arbeitnehmer:innen wohl einen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld ohne die Anwendung von Sperrfristen, so die Mitteilungen der Arbeitsagenturen hierzu.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld werden die Betroffenen von der Arbeitsagentur grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-/ Pflege- und Rentenversicherung versichert.
Grundsätzlich gilt (derzeit): Weder Arbeitgebern, noch Arbeitnehmern ist unter den gegebenen Umständen zur Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse zu raten.
Neben Versetzungen oder Änderungskündigungen kommt eine Freistellung (ohne Lohn) in Betracht. Betroffene können dennoch Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
1. Zum Jahreswechsel spielen geplante Reisen, sowie deren – Covid-19-bedingte – Durchführbarkeit eine zunehmende Rolle.
Eine jüngste obergerichtliche Entscheidung hierzu ist für viele Urlauber wichtig:
Danach ist ein Reiserücktritt auch ohne Reisewarnung des Robert-Koch-Institutes (RKI) möglich. Bei einer wegen Covid-19 abgesagten Reise – hier durch Verhängung einer Covid-19-Notverordnung für den Urlaubsort durch Schweizer Behörden – gab es im vorliegenden Fall keine Risikobewertung durch das RKI. Nach Stornierung einer Pauschalreise, wenige Tage vor Abfahrt, wurde vom Reiseveranstalter eine Stornierungsgebühr von 1.400,00 EUR einbehalten. Erst nach Ende der Reise wurde das Urlaubsgebiet vom RKI zum Risikogebiet erklärt. Das zuständige Gericht urteilte nunmehr, dass unter Umständen auch ohne Reisewarnung für das Zielgebiet der Rücktritt von einer Pauschalreise möglich ist. Voraussetzung für eine kostenlose Stornierung ist hierbei, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise besteht. Im vorliegenden Rechtsfall war die Infektionswahrscheinlichkeit durch An- und Abreise im Bus oder dem Aufenthalt in Hotel und Gastronomie erheblich erhöht; das Reiseunternehmen musste den vollen Reisepreis zurückzahlen. (Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen: 5 S 127/21)
Aber auch ohne Reisepläne kann der Urlaub in Gefahr sein. Ein weiteres aktuelles Urteil hierzu kann sich für Arbeitnehmer/-innen unschön auf deren Urlaubstage auswirken. Erkranken Arbeitnehmer/-innen während Ihres Urlaubs, werden attestierte Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes findet jedoch auf eine behördliche angeordnete Quarantäne nicht immer Anwendung. Nach einer jüngsten gerichtlichen Entscheidung hierzu besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer-/innen auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, wenn keine entsprechende Krankschreibung vorliegt. Das urteilende Gericht geht davon aus, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichsteht. Eine Erkrankung – hier durch die Infektion mit dem Covid-19-Virus – geht demnach nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher; ein symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es Ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. (Landesarbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 3 Ca 362b/21)
2. Auch auf den Bestand von Arbeitsverhältnissen wirken sich die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Schutzmaßnahmen zunehmend aus.
Demnach stellt sich auch die rechtlich bedeutsame Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn Arbeitnehmer/-innen kumulative Schutzmaßnahmen, hier Antigen-Schnelltests, verweigern. Nach einer jüngsten arbeitsgerichtlichen Entscheidung hierzu, kann der Arbeitsgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes während der Pandemie auch eine regelmäßige Testpflicht für Arbeitnehmer/-innen anordnen. Dies gilt auch dann, wenn es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Der Arbeitgeber kann dies zum Schutz von anderen Mitarbeitern und Kunden als Infektionsschutzmaßnahme vorsehen, wenn er – wie in diesem Rechtsfall – einen anerkannten Antigen-Schnelltest zur Verfügung stellt. Auch die Tatsache, dass mindestens ein Schnelltest Vorort (und nicht zu Hause) zu erfolgen hat, wird durch das Gericht nicht beanstandet. Das Gericht sieht hierbei auch nur einen geringen Eingriff in die körperliche Integrität und nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt, da der Test bis auf das erste Mal in der Regel zu Hause gemacht werden könne. Somit entspricht eine derartige Anordnung dem billigen Ermessen des Arbeitsgebers und ist einzuhalten. Schuldhafte Pflichtverstöße dagegen durch Testverweigerungen können auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen, wobei bei einem Fehlverhalten immer der Ausspruch vorheriger Abmahnungen zu prüfen ist. (Arbeitsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 27 Ca 208/21)
Wichtig bei der Prüfung von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf alle wesentlichen Lebensbereiche ist immer, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar sind. Es müssen immer alle betroffenen Interessen abgewogen werden. Eine rechtliche Bewertung ist immer davon abhängig, inwieweit ein abstraktes Risiko von gefährlichen Krankheitsverläufen mittels einer flächendeckenden Immunisierung verringert ist. Auch wird deutlich, dass regional abweichende gerichtliche Entscheidungen vorliegen.
Die Kenntnis und Beratung zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf alle rechtlichen Verhältnisse nimmt somit ständig zu.
Neue Regelungen im Dezember
Die Corona Pandemie bestimmt das gesellschaftliche Leben und somit auch die Rechtsordnung, wo der Beratungsbedarf täglich zunimmt.
Es werden aber auch weiterhin neue Gesetze und Gesetzesänderungen beschlossen, welche für Verbraucher bedeutsam sind.
Durchsetzung von Forderungen
Wer berechtigte Forderungen nur noch im Wege von Vollstreckung und Pfändung durchsetzen kann, sollte als Gläubiger wissen, dass die Forderungsdurchsetzung verbessert wird. Für die Forderungsdurchsetzung dürfen Gerichtsvollzieher/innen Auskünfte bei der Polizei einholen und gegebenenfalls polizeiliche Unterstützung gegenüber Schuldnern/innen anfordern um sich beispielsweise nicht der Gewalt übergriffiger Schuldner/innen auszusetzen. Auch die Einholung von Drittauskünften (z. B. von Behörden und Banken) soll zukünftig leichter sein, Auskünfte über das Vermögen nicht auffindbarer Schuldner/innen sollen zukünftig beim Bundeszentralamt für Steuern möglich sein.
Pfändungsschutz
Auch für Betroffene von Pfändungen gibt es Verbesserungen. So werden die Pfändungsfreigrenzen für Weihnachtsgeld, Renten oder manche Lebensversicherungen angehoben. Die Liste der unpfändbaren Sachen wird erweitert, sodass zum Beispiel Dinge vor Pfändung geschützt werden, die für Arbeit, Fortbildung und Religionsausübung benötigt werden. Auch Tiere sind besser vor Pfändung geschützt. Durch das sogenannte Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) fallen auch Gemeinschaftskonten unter den Pfändungsschutz und der Pfändungsschutz wird auf Nachzahlungen von Leistungen, wie Einkommen oder Sozialleistungen, ausgeweitet. Es besteht weiterhin eine Pflicht der Banken, ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, sodass der Zugriff auf den unpfändbaren Teil der Einkünfte erleichtert wird. (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), BGBl. I 2466)
Verbraucherschutz / Handyverträge
Weiterhin werden sich Verbraucher über ein neues Gesetz freuen, welches Verträge für Internet oder Handy einfacher kündigen lässt. Werden Handyverträge mit einer Vertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten abgeschlossen, so dürfen diese danach nicht mehr einfach verlängert werden, sondern sind nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit monatlich kündbar. Diese Regelung besteht auch nicht nur für neue Verträge, sondern auch für bestehende Verträge. Verträge sind einfacher kündbar beim Zusammenzug, wenn ein Vertrag überflüssig wird, weil ein Anschluss schon besetzt ist. Auch beim Umzug wird eine Vertragskündigung einfacher, wenn die genannten Konditionen im Vertrag nicht mehr erfüllt werden können. Wichtig wird auch, dass die Anbieter/innen die Bestandskunden/innen einmal jährlich zu informieren haben, ob es zwischenzeitlich Tarife zu besseren Konditionen gibt. (Gesetz für faire Verbraucherverträge, BGBl. I 53)
Es geht also darum sein Geld und Vermögen zu optimieren. Informationen hierzu und rechtliche Beratungen können sich somit auszahlen.
Drastische Strafen für Verkehrssünder – Neuerungen im Bußgeldkatalog
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 der Novellierung des Bußgeldkataloges zugestimmt. Die Änderungen in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) treten damit am 9. November 2021 in Kraft.
Der umgangssprachlich „neue Bußgeldkatalog“ sieht abschreckendere Strafen für Straßenverkehrssünder vor.
Beispielhaft fällt bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts von bis zu 10 km/h eine Buße von 30 EUR an; bei einer Überschreitung von bis 15 km/h schon deutlich mehr, nämlich 50 EUR. Autofahrer, die innerorts mit 16 bis 20 km/h zu schnell sind, zahlen künftig 70 statt 35 Euro. Fahrer, die ihr Auto im allgemeinen Halte- oder Parkverbot abstellen, werden künftig ein Knöllchen von bis zu 55 Euro statt wie bisher bis zu 15 Euro bekommen.
Die zunehmende E-Mobilität wird ebenfalls berücksichtigt: Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Autos hat ein Verwarngeld von 55 Euro zur Folge.
Die Verschärfung des Strafen-Katalogs für Verkehrssünder wird zunehmend auch Auswirkungen auf die Eintragungen im Fahreignungsregister haben: Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Im Fahreignungsregister werden Ordnungswidrigkeiten registriert. Je nach Schwere des Vorwurfs werden Punkte eingetragen. Schwere Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt eingetragen, sehr schwere Verstöße (das sind Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Regelfahrverbot vorgesehen ist) mit zwei Punkten und Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, mit drei Punkten. Im Fahreignungs-Bewertungssystem kommt es als letzte Maßnahmenstufe zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das ist dann der Fall, wenn sich der Betroffene aufgrund wiederholter Verstöße als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs und damit als Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen hat. Welche nachhaltigen Auswirkungen dieses „Sammeln von Punkten“ auf die gesellschaftliche, berufliche und persönliche Situation des Autofahrers hat, kann sich jeder Betroffene selbst beantworten. Aber auch die Anordnung des Fahrverbots bei Verkehrsverstößen nach dem Bußgeldkatalog hat weitreichende Folgen. Wer bspw. täglich auf sein Fahrzeug aus beruflichen Gründen angewiesen ist, sollte diese Konsequenzen im Auge behalten.
Die Prüfung von Formfehlern bei Messverfahren wird zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen; genauso wie die genaue Prüfung der konkreten Verkehrssituation und damit der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Bußgeld-Katalogs. Verkehrsrechtliche Beratungen und die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe auf diesem Gebiet werden somit weiter zunehmen.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fahreignungs-Bewertungssystem/Informationen zum neuen Bußgeldkatalog
Verbraucherrechte bei Kreditverträgen gestärkt – Widerruf von Kreditverträgen erleichtert
Der Europäische Gerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung die Verbraucherrechte bei Kreditverträgen massiv gestärkt, da die meisten Verbraucher bzw. Kunden dadurch alte Kreditverträge widerrufen können, auch wenn der Vertragsabschluss Jahre zurückliegt.
In der juristischen Presse überschlägt man sich mit Lobeshymnen und spricht von Sensationsurteilen, welche einen Meilenstein für sehr viele Kreditverträge in Deutschland darstellen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. März 2020 (Aktenzeichen C-66/19) und vom 09. September 2021 (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) betreffen das Widerrufsrecht bei (allgemeinen) Verbraucherdarlehen und erweitern insoweit die Definition der Fehler in Widerrufsbelehrungen und Pflichtinformationen, die zu einem sogenannten „ewigen“ Widerrufsrecht für Verbraucher führen können.
Die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stellen das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht auf den Kopf und somit auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die man als überwiegend bankenfreundlich einordnen musste.
Worum geht es im Einzelnen?
In den genannten Entscheidungen wurde unmissverständlich klargestellt, dass Vertragsinhalte leicht verständlich sein müssen. Bisher könnten Verbraucher aus dem Kleingedruckten der Verträge nicht oder nur schwer ersehen, ab wann sie einen Vertrag widerrufen können. Aber auch andere grundlegende Vertragsklauseln stehen in der richterlichen Kritik; zum Beispiel wie viel Zinsen zu zahlen sind, wenn die Kunden in Verzug geraten und somit ihre Raten nicht mehr rechtzeitig überweisen. Auch hier muss für einen Durchschnittsverbraucher, welcher keine Fachkenntnisse im Finanzbereich hat, der Vertragsinhalt leicht verständlich sein und er muss selber ausrechnen können, wie teuer es wird, wenn keine rechtzeitige Ratenzahlung mehr erfolgt. Auch bei sogenannten Vorfälligkeitsentschädigungen müssen die Verbraucher leicht erkennen können, welche Zahlungen notwendig werden, wenn vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen wird.
Es wird schnell klar:
Aufgrund zahlreicher Vertragsmängel beim Kleingedruckten sind sehr viele Verträge auch nach Jahren noch angreifbar, sodass sich Verbraucher von „schlechten“ Verträgen nachträglich noch lösen können. Denn wegen dieser zahlreichen Vertragsmängel hat der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht begonnen. Das heißt, dass ein Widerruf und somit Vertragsausstieg für die Kunden auch nach Jahren des Vertragsabschlusses noch möglich ist.
Aus dieser erleichterten Widerrufsmöglichkeit von Kreditverträgen ergeben sich nunmehr für Verbraucher bzw. Kunden bedeutende praktische Überlegungen und rechtliche Umsetzungsmöglichkeiten. So drängt sich der Vergleich der Höhe der Kreditzinsen in den ursprünglichen Verträgen gegenüber neuen Vertragsabschlüssen auf. Bei einer Änderung der Lebensumstände kann eine Vertragslösung finanzielle Entlastungen möglich machen.
Bedeutsam ist vor allem, dass die Widerrufserleichterung umfangreiche Kreditverträge betrifft. Vorsichtige Schätzungen von Verbraucherschützern gehen davon aus, dass etwa 20 Millionen Kreditverträge und Leasingverträge allein aus dem Automobilsektor betroffen sind. Für die Verbraucher heißt das, dass Kreditverträge, wie zum Beispiel Baukredite, Autokredite oder Konsumentenkredite zu Warenfinanzierung, Studienkredite und auch privat veranlasste Darlehen von einer Prüfung der Widerrufsmöglichkeit und damit von einer Vertragslösung betroffen sind. Das bedeutet wiederrum für die Verbraucher die Möglichkeit erhebliche Finanzierungsersparnisse zu erzielen
Fakt ist:
Die hier zitierten gerichtlichen Entscheidungen versetzen die Verbraucher in eine einmalig günstige Lage, sich von unliebsamen oder zu teuren Dauerschuldverhältnissen zu trennen und dadurch erhebliche finanzielle Vorteile zu genießen.
Es ist aber ein schnelles Handeln angezeigt, da auch das deutsche Kreditwesen reagieren wird und die Banken versuchen werden durch ordnungsgemäße Nachbelehrungen die aufgezeigten Mängel der Kreditverträge zu beheben. Mit Zugang einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung ist aber wieder der Fristenlauf des vierzehntägigen Widerrufsrechtes zu beachten.
Für die Prüfung der Voraussetzungen der Möglichkeit des späten Widerrufs von Kreditverträgen entsprechend der EuGH- Entscheidungen empfiehlt sich eine umfassende juristische Beratung anhand der konkreten Vertragsunterlagen. Danach kann die jeweils verbrauchergünstigste Entscheidung getroffen werden.
Steuern sparen beim Erben und Schenken
Eine jüngste gerichtliche Entscheidung zum Thema Immobiliennachlass vor Gericht beschäftigte sich mit der Frage: Müssen Erben Grunderwerbssteuer zahlen?
Immobilien werden oft vererbt, wobei nicht immer alle Erben das Haus oder die Wohnung gemeinsam übernehmen. Insofern stellt sich die Frage, wer die Grunderwerbssteuer zahlen muss. Dabei werden Immobilien im Nachlass oft verkauft und der Erlös an die Miterben gemäß ihren Erbquoten ausgezahlt. Häufig möchten aber auch ein oder mehrere Miterben die Immobilie übernehmen; und dies mit Einverständnis von Miterben, wenn diese eine entsprechende Ausgleichszahlung erhalten. Dann stellt sich jedoch die Frage, inwieweit aufgrund der Übertragung der Immobilie Grunderwerbssteuer anfällt.
Die hier zitierte gerichtliche Entscheidung stellt noch einmal klar, dass laut Gesetz der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen ist. Somit gilt grundsätzlich: Bei der Erbschaft einer Immobilie durch ein Familienmitglied wird keine Grunderwerbssteuer erhoben (Finanzgericht Münster AZ 8 K 809/18 GrE).
Die aufgeworfene Frage der Besteuerung von Immobiliennachlass soll die Bedeutung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit Erbschaften, Schenkungen sowie im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung beim Zugewinnausgleich in Ehescheidungsangelegenheiten verdeutlichen.
Bei Erbschaften und Schenkungen spielen die steuerlichen Freibeträge nach der jeweils gültigen Rechtslage eine entscheidende Rolle. Diese Freibeträge differieren je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker erheblich; hier zwischen 500.000 EUR bei Ehegatten und Lebenspartnern, 400.000 EUR bei Kindern usw. abgestuft bis zu 20.000 EUR bei Geschwistern und fremden Dritten. Bedeutsam ist auch, dass alle steuerlichen Freibeträge in einem Zeitraum nach 10 Jahren wieder neu anwendbar sind und somit einen erheblichen Gestaltungsspielraum bieten.
Aber auch im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bei Ehescheidungen sind beim sog. Zugewinnausgleich erhebliche steuerliche Entlastungen möglich. Dies ist bei der Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Grundstücken und Hausgrundstücken zwischen Beteiligten im Ehescheidungsverfahren zu beachten. Somit sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen denkbar und mithin auch eine Optimierung der Steuerlast zu erreichen.
Beratungen und Vertragsgestaltungen sollen somit in den benannten Rechtsgebieten auch steuerrechtliche Überlegungen berücksichtigen, um die vermögensrechtlich gewünschten Regelungen zu ermöglichen.
Aktuelles zum Umgangsrecht
Ein funktionierendes Umgangsmodell ist nicht zu Gunsten eines Wechselmodels abzuändern.
Oft wird der Wunsch geäußert, ein sogenanntes Wechselmodell bei der Ausübung des Umgangs mit gemeinsamen minderjährigen Kindern einzurichten. Umgangsregelungen richten sich danach immer am Wohl der Kinder aus, wobei dem Willen der Kinder eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung hat hierzu ausgeführt, dass die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten und von den Kindern gut angenommen und weiter gewünschten Umgangsregelung entgegen deren Willen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Frankfurt, 6. Juli 2021 – 3 UF 144/20). Dabei wurde gerichtlich ausgeführt, dass in jedem Umgangsverfahren dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen eine entscheidende Bedeutung zukommt, da dieser Ausdruck der empfundenen Personenverbindung, sowie ein Akt der Selbstbestimmung, ist. Das Oberlandesgericht hat hierbei den Grundsatz bekräftigt, dass es den Kindern – die unter dem Konflikt Ihrer Eltern leiden können – grundsätzlich gerecht wird, wenn ihr Willen bei der Umgangsausübung respektiert wird. Ein den Kindern aufgedrängter Umgang kann und wird von den Kindern als Belastung empfunden und kann sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil nachhaltig negativ beeinflussen. Somit spricht sich das Gericht bei Umgangsentscheidungen ausschließlich für das Wohl der Kinder aus, nicht aber für vermeintliche Gerechtigkeits- und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils.
Somit spiegelt diese grundsätzliche gerichtliche Entscheidung die Maßstäbe bei der Bewertung und Durchsetzbarkeit von Wechselmodellen bei der Ausübung des Kindesumgangs – welche zunehmend von den sorgeberechtigten Eltern gewünscht werden – wieder. Vorrausetzung hierfür ist demnach immer eine ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille.
Eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich mit der Frage - private Samenspende: Zum Umgangsrechts des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes - auseinander gesetzt (BGH, 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20).
Hier wurden die Umgangsrechte des leiblichen Vaters eines mittels einer sogenannten privaten Samenspende gezeugten Kindes gestärkt. Diesem kann ein Umgangsrecht gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch in dem Fall zustehen, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt demnach ein Umgangsrecht nur dann aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erkennen ist.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof somit Umgangsrechte gestärkt, die sonst nur rechtlichen Eltern beziehungsweise engen Bezugspersonen zustehen und somit ausgeführt, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters grundsätzlich möglich ist. Auch hier steht das Kindeswohl im Mittelpunkt, sofern der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat. Insoweit erfolgte auch eine gewisse rechtliche Gleichstellung eines privaten Samenspenders mit der sogenannten offiziellen Samenspende bei ärztlich unterstützter Befruchtung. Weiterhin hat der BGH erklärend ausgeführt, dass der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren hat, ohne das die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt sind.
Die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen die zunehmende Bedeutung sorgerechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sorgeberechtigter Eltern sowie zunehmend auch bei anderen Partnerschaftsformen; der Beratungsbedarf hierzu wird zunehmen.
Zu Unrecht gezahlte Kontogebühren von Kreditinstituten können ab sofort zurückgefordert werden
Der Bundesgerichtshof hat in einem jüngsten Urteil die Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Kontogebühren von Geldinstituten entschieden, was Auswirkungen für viele Verbraucher, möglicherweise auch Geschäftskunden, hat (BGH AZ.: XI ZR 26/20)
Dabei stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Bankkunden durch bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt werden. Insoweit wird beanstandet, dass die Banken mit einer fingierten Zustimmung des Kunden jede vertragliche Änderungsvereinbarung ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung anpassen können. Somit müssen die Banken nunmehr bei weitreichenden Vertragsänderungen einen Änderungsvertrag mit expliziter Zustimmung der Kunden abschließen.
Danach können die Banken ohne Zustimmung der Kunden für Änderungen von Gebühren für ihre Leistungen nicht mehr deutlich mehr Geld verlangen. Damit ist die Verwendung der bisherigen Klauseln der Banken für Änderungen von Gebühren ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden nicht mehr möglich; bisher werteten die Banken eine ausbleibende Reaktion des Verbrauchers als Zustimmung. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Kunde von der Vertragsänderung bezüglich einer Gebührenerhöhung Kenntnis erlangt hatte, oder die Berechnung höherer Gebühren erst auf dem Kontoauszug bemerkte.
Für die Verbraucher bedeutet das, dass diese Gebühren von ihrer Bank zurückfordern und Vertragsänderungen rückgängig machen können. Jedoch ist zu beachten, dass die Banken die zuviel berechneten Gebühren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von sich aus zurückzahlen werden und jeder Verbraucher selbst aktiv werden muss. Insofern müssen Forderungen schriftlich angemeldet werden. Maßgeblich ist hierbei das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung wirksam war. Gebühren, welche später eingeführt oder erhöht wurden, können zurückgefordert werden; zumindest rückwirkend bis zum 01.01.2018. Hierbei sind auch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten, sodass diese Ansprüche laut weiterer Rechtsprechung des BGH erst mit Kenntnis des Urteils verjähren und die Verjährung somit Ende 2024 eintritt (vgl. hierzu XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Weiterhin ist zu beachten, dass diese neue BGH-Rechtsprechung auch mögliche Ansprüche für andere Gebührenerhöhungen für Bankdienstleistungen, wie Depot-Kosten, betrifft und auch andere Verträge betreffen kann und somit für viele andere Unternehmen gilt, von Streaming-Diensten bis hin zu Abo-Anbietern.
Weiterhin wird noch geprüft, ob die aktuelle BGH-Rechtsprechung nicht nur für alle Privatkunden gilt, sondern auch für Geschäftskunden. Es empfiehlt sich also eine Beratung hinsichtlich der Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Geldinstitut, somit wann und von wann an Forderungen erhoben werden können und wieviel Geld man zurückfordern kann. Unter Berücksichtigung, dass in den letzten Jahren die Kontoführung immer teurer geworden ist und das statistische Bundesamt bspw. berichtete, dass Kosten für ein privates Girokonto im Oktober 2020 zum Vorjahr um 6,4% gestiegen sind, lohnt sich die Rückforderung nichtzulässiger Preiserhöhungen der Banken.
Ein weiterer Schritt zur Gleichberechtigung: Urteil stärkt Rechte von Frauen auf gleiche Bezahlung
Das Bundesarbeitsgericht und damit die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben in einer jüngsten Entscheidung die Rechte der Frauen auf gleiche Entlohnung wie ihre männlichen Kollegen bei einer vergleichbaren Tätigkeit gestärkt. Bei einem diesbezüglichen Verdacht auf Ungleichbehandlung muss der Arbeitgeber die ungleiche Bezahlung bergründen. (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 488/19)
Durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes werden zukünftige juristische Verfahren bei Entgeltdiskriminierung erleichtert; denn jetzt kehrt sich die Beweislast um, so dass die Arbeitsgeber nunmehr nachweisen müssen, nicht zu diskriminieren. Betroffene haben es in der Vergangenheit schwer gehabt, gegen eine schlechtere Bezahlung wegen ihres Geschlechtes vorzugehen. Nach der gerichtlichen Entscheidung reicht nunmehr bei einer Differenz zum Vergleichsentgelt von Männern mit vergleichbarer Arbeit die Vermutung, dass die finanzielle Benachteiligung wegen des Geschlechtes erfolgt ist.
Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten muss das Vergleichsentgelt sowohl beim Grundentgelt als auch bei Zulagen nach den Regeln des sogenannten Entgelttransparenzgesetzes ermittelt werden; dieses Verfahren räumt Arbeitnehmern einen Auskunftsanspruch ein. Gerade in Industriegebieten finden sich in Deutschland noch immer höhere Löhne für Männer, wobei die Gehaltsunterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland deutlich größer sind als diese zwischen Männern und Frauen innerhalb Ostdeutschlands.
Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung dürfte zukünftige das rechtliche Vorgehen gegen „geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede“ erleichtert werden.
Zukünftig sollten Arbeitsgeber sich darauf vorbereiten, Vergütungsentscheidungen zur Widerlegung einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes nachvollziehbar zu begründen und gegebenenfalls durch entsprechende Dokumentationen nachzuweisen, dass die im Unternehmen vorherrschende Vergütungsstruktur ein rechtmäßiges System darstellt. Gleichzeitig werden Arbeitnehmer zukünftig beim Verdacht einer Gehaltsdifferenz wegen des Geschlechtes häufiger rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Im Übrigen dürfte diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auch die Sichtweise vieler Arbeitnehmer auf den Regelungsinhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – schärfen. Dieses Gesetz schließt generell Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität aus – gerade und besonders auch im arbeitsrechtlichen Bereich. Somit wird in diesem rechtlichen Bereich der Informations- und Beratungsbedarf sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer weiter zunehmen.
Gesundheitliche Vorsorge in Zeiten der Pandemie
General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen sind zunehmend wirksame rechtliche Instrumente, um das Leben, die Gesundheit und das Vermögen in Krisensituationen zu schützen. So sind insbesondere Vorsorgevollmachten im gesundheitlichen Bereich zu Zeiten des Coronavirus und von Covid 19 ein wirksames Mittel sein Leben und seine Gesundheit wirksam zu schützen. Dabei ist eine derartige Vollmacht eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass diese ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann und dient insoweit als ausdrückliche Verhaltensanweisung gegenüber Dritten. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht häufig im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
Eine Patientenverfügung trifft alleinige Festlegungen im gesundheitlichen Bereich und hat eine Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Hierzu gibt es auch weitreichende aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wobei man der Presse entnehmen musste, dass Millionen von Patientenverfügungen wirkungslos sein können, da der BGH Patientenverfügungen für unwirksam erklärt hat, weil deren Inhalt zu ungenau war. Das Problem stellen hierbei nicht ausreichend präzise Formulierungen dar. (Vgl. Beschlüsse BGH vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –, vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 – und vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18 -)
General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen regeln somit weitreichende lebenswichtige Bereiche und bestimmen hierzu Generalbevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten, persönlichen Angelegenheiten sowie im Bereich der Betreuungsverfügung. Hierbei nimmt die Vorsorgevollmacht im gesundheitlichen Bereich einen zentralen Platz ein. Dabei regelt diese Vollmacht ganz konkret zu bestimmende Handlungsweisen für Dritte, insbesondere für medizinisches Personal, in krisenhaften Situationen. Dies betrifft Situationen von unzweifelhaft hoffnungslosen gesundheitlichen Zuständen bis zum Sterbeprozess, z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Schock oder Lungenversagen, aber auch Demenzerkrankungen sowie den Zustand im Wachkoma. Hierbei müssen diese Vollmachten ganz genaue Anweisungen zur Behandlung im Zusammenhang mit lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen entnommen werden, wie lindernde pflegerische Maßnahmen, Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung und Beatmung bis zur Organtransplantation.
Aufgrund der enormen Bedeutung und Tragweite derartiger Vollmachten und Verfügungen und den strengen rechtlichen Anforderungen zur wirksamen Anwendung dieser lebenswichtigen Dokumente empfiehlt sich die Abfassung dieser vertraglichen Unterlagen von einer fachkundigen Person. Zur Erstellung dieser Dokumente sind außerdem vertrauensvolle und fachkundige Gespräche notwendig, um die individuell richtige und passende Urkunde zu erstellen.
Rückforderungen von Beitragserhöhungen
Die Rückerstattung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung ist zunehmend möglich.
Durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH aus dem Dezember 2020 ist die Rückerstattung von Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen möglich geworden, im vorliegenden Fall gegenüber der AXA-Versicherung in Höhe vierstelliger Beträge. (BGH 4 ZR 294/19, BGH 4 ZR 314/19)
Zum Ärger der Versicherten erhöhen private Krankenversicherungen regelmäßig die Beiträge; dies erfolgt jedoch nicht immer rechtens, so dass unwirksame Beitragserhöhungen zunehmend gerichtlich zu überprüfen sind und Versicherungsnehmern im Einzelfall die Rückerstattung erheblicher Beitragszahlungen ermöglichen. Wegen unzureichender Informationen der Versicherungsnehmer über die Grundlagen der Beitragserhöhungen, hier über Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten, kann nach entsprechender Prüfung und Geltendmachung eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge, somit in Höhe von bis zu mehreren tausend Euro erfolgen. Damit kann die Rückerstattung geleisteter Prämienerhöhungen sowie der Zinsen zumindest für die letzten 3 Jahre, ggf. auch bis zu 10 Jahren, möglich werden. Danach müssen die Beitragserhöhungsschreiben gemäß § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmten formellen Anforderungen genügen und dürfen nicht nur pauschale und inhaltsgleiche Begleitschreiben für Prämienanpassungen darstellen.
Immer häufiger erfolgen gerichtliche Überprüfungen von Klauseln der allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherungen. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Lichtenberg mit Urteil vom 13.11.2020 wurde eine weitere Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, hier der DKV, für rechtswidrig befunden. Hierbei hat sich der Versicherer für bestimmte Tarife einseitig das Recht eingeräumt, beim Erreichen von bestimmten Altersstufen der Versicherten, beim sogenannten „Alterssprung“, die Prämie einseitig nach oben anzupassen. Da dieser Klausel auch keine inhaltlichen Vorgaben zu entnehmen sind, ist es dem Versicherungsnehmer auch nicht grob möglich, bei Vertragsabschluss eine Kalkulation auszuüben, mit welchen Prämienanpassungen er zukünftig zu rechnen hat. Somit ist auch durch diese intransparente und damit unwirksame Klausel eine Rückforderung überzahlter Prämien möglich geworden. (Urteil des AG Lichtenberg vom 13.11.2020, AZ: 11 c 178/19)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt zunehmend die Rechte der Versicherten im Zusammenhang mit klar zu formulierenden und zu begründeten Beitragserhöhungsklauseln. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsgrundlagen von Beitragserhöhungen und Beitragsanpassungen privater Krankenversicherungsunternehmen anhand der Beitragserhöhungsschreiben prüfen zu lassen, was sich nachhaltig auszahlen kann.
Corona-Schutzverordnung kontra Straßenverkehrsordnung – zur Maskenpflicht im Auto und daraus drohenden Sanktionen
Das Tragen eines Mundschutzes ist Deutschlandweit in Bus, Bahn und Geschäften Pflicht. Immer mehr Bundesländer führen jetzt auch eine Maskenpflicht im Auto ein, sofern man nicht allein unterwegs ist.
Seit dem 15.02.2021 gilt in Sachsen die Maskenpflicht im Auto für Fahrer und Mitfahrer, sofern diese aus unterschiedlichen Haushalten kommen.
Den Tempoverstoß eines maskierten Fahrers zu ahnden, wird dadurch schwieriger, insbesondere dann, wenn der Autofahrer nicht gleich nach dem Verstoß von der Polizei angehalten werden kann. Da es in solchen Fällen keine Haftung für den Fahrzeughalter gibt, ist die zwingende Ermittlung des Fahrers vorgeschrieben, wofür die Behörde in der Regel drei Monate Zeit hat. Danach kann es zur Verfolgungsverjährung kommen. Insoweit ist dem Umgang eines Fahrzeughalters mit den Anhörungs- oder Zeugenfragebögen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um z. B. zu prüfen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht bei Ehepartnern oder engen Verwandten besteht.
Die entsprechenden Sanktionen können vielfältiger Art sein, von einer Fahrtenbuchauflage über die Bußgeldahndung für den Maskenverstoß (60,00 EUR), über den Verstoß gegen die Sächsische Corona-Schutzverordnung (100,00 EUR) bis zu Strafen wegen Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen (15,00 EUR bis einige 100 EUR sowie Fahrverbote); sodass die Prüfung dieser Rechtsverstöße wichtig ist.
Autofahrer sollten sich derzeit bei Rechtsverstößen besonders sachkundig machen und beraten lassen. Derzeit gibt es diesbezüglich verschiedene Rechtsverordnungen zu beachten, welche unterschiedliche Regelungsinhalte haben und somit entsprechend abzuwägen sind.
So regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 23, dass der Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkannt wird. Die einzige Ausnahme bildet hier der Helm, beispielsweise bei Motorrädern. Wer sich am Steuer somit unkenntlich macht, muss mit einem Bußgeld von 60,00 EUR rechnen. Nun sieht der Bußgeldkatalog zur Sächsischen Corona-Schutzverordnung eine Strafe in Höhe von 100,00 EUR vor, wenn Fahrer und Mitfahrer keine Masken tragen, obgleich haushaltsfremde Personen zusammen im Auto sitzen. Insoweit schreibt die Corona-Schutzverordnung die Maske am Steuer vor – aber ohne Mütze und Sonnenbrille, um sich nicht zusätzlich unkenntlich zu machen.
Zusätzlich sollten sich Autofahrer rechtzeitig informieren, welche Regelungen in welchem Bundesland gelten. So gibt es bisher auch teilweise unterschiedliche Regelungen zur Maskenpflicht im Auto in Berlin und im Saarland. Masken könnten wie Warnwesten auch zukünftig im Auto Pflicht werden. Verstöße gegen eine sogenannte Mitführpflicht könnten dann ebenfalls Bußgelder nach sich ziehen.
Somit kann allen Verkehrsteilnehmern auch zukünftig das alte Sprichwort nahe gelegt werden: „Augen auf im Straßenverkehr.“
Geld zurück bzw. Geld sparen beim Immobilienkauf
Die derzeitige Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf die Immobilienbranche, wobei sich der Wohnimmobilienmarkt bislang als widerstandsfähig erwiesen hat. Die Nachfrage nach Immobilien und deren Finanzierung ist weiterhin hoch.
Laut des statistischen Bundesamtes stiegen die Wohnimmobilienpreise im dritten Quartal 2020 sogar um 7,8 % und erreichen damit den höchsten Wert in 2020.
Somit überlegen immer mehr potentielle Immobilienkäufer, sich durch die Anschaffung einer Immobilie einen krisensicheren Wert zu schaffen.
Da beim Kauf bzw. der Finanzierung von Immobilien bei potentiellen Käufern immer finanzielle Erwägungen im Focus stehen, weisen wir auf ein neues Urteil des BGH hin (AZ: I ZR 169/19), welches vielen Immobilienkäufern die Möglichkeit einräumt, Geld zu sparen oder auch zurückzufordern.
Durch die neue Rechtsprechung des BGH dürfte es vielen Immobilienkäufern möglich werden, die Provision für einen Makler zurückzubekommen oder diese gar nicht erst zu zahlen.
Mit der Maklerprovision wird die Courtage bezeichnet, die der Immobilienmakler für seine Dienste als neutraler Vermittler zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Immobilie erhält.
Jetzt haben die Richter am BGH entschieden, dass ein Immobilienmakler keinen Anspruch auf seine Provision hat, wenn er es versäumt hat, dem Kunden alle notwendigen Informationen über sein Widerrufsrecht zu überreichen. Insoweit kommt es auf die Widerrufsbelehrung an.
Hier sieht das Gesetz vor, dass ein Makler seinen Kunden nicht nur über sein Widerrufsrecht belehren muss, sondern diesem auch eine Widerrufsbelehrung aushändigen muss. Dabei hat der BGH entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in Papierform als sogenannte physische Übergabe zu erfolgen hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag zwischen Makler und Kunden außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande gekommen ist. Nur in ganz speziellen Ausnahmen kann die Übermittlung der Widerrufsbelehrung beispielsweise auch per E-Mail erfolgen.
Aber auch die Formulierung der Widerrufsbelehrung hat es insoweit in sich und muss sehr genau erfolgen; ist diese fehlerhaft, so verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate, was der BGH bereits in früheren Urteilen festgestellt hat (AZ: I ZR 134/18, AZ: I ZR 30/15).
Somit sind diese gerichtlichen Entscheidungen für alle Immobilienkunden interessant, die in den vergangenen 12 Monaten und 14 Tagen einen Makler beauftragt haben, da diese diesen Vertrag unter Umständen widerrufen können. Die Kunden schulden dann dem Makler kein Geld und können eine bereits gezahlte Provision zurückfordern.
Da die Maklerprovision in der Praxis in Deutschland zwischen 3 % und 7 % des Verkaufspreises der Immobilie beträgt, geht es hierbei für Immobilienkäufer bzw. Immobilienverkäufer um erhebliche Geldbeträge, welche eingespart werden können. Denn spätestens ab Anfang 2021 müssen auch Verkäufer, die einen Makler beauftragen, künftig mindestens die Hälfte der Provision zahlen.
Es empfiehlt sich insoweit eine spezielle Beratung zu dieser rechtlichen Problematik, welche sich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen kann.
Alle Jahre wieder – auch 2021 erhöht sich der Kindesunterhalt (Mindestunterhalt) um beachtliche Beträge
24,00 €, 27,00 €, 31,00 € und noch höhere monatliche Mehrbeträge an Kindesunterhaltszahlungen stehen ab Januar diesen Jahres an und sind dementsprechend zu leisten, aber auch zu fordern.
Danach müssen getrenntlebende Eltern ihre Kinder auch im kommenden Jahr mit mehr Unterhaltszahlungen unterstützen. Es erhöht sich erneut der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, wobei auch für volljährige Trennungskinder mehr an Unterhalt gezahlt werden muss. Das Kindergeld wird hierbei wie immer auf den Bedarf angerechnet.
Nach der neuen sogenannten Düsseldorfer Unterhaltstabelle erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab dem 01.01.2021 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (erste Altersstufe) von 369,00 € auf 393,00 €, für die Zeit vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres (zweite Altersstufe) von 424,00 € auf 451,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (dritte Altersstufe) von bisher 497,00 € auf 528,00 €.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt weiterhin zu einer Änderung der Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, wobei die Einkommensgruppen im neuen Jahr noch unverändert bleiben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder betragen 563,00 €; die Bedarfssätze von Studierenden, welche nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, betragen 860,00 €.
Wie in der Vergangenheit endet die Düsseldorfer Tabelle mit einem bereinigtem Einkommen bis zu 5.500,00 €, wobei zukünftig eine Fortschreibung der Einkommensgruppen über diesen Betrag erfolgen wird (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2020, XII ZB 499/19). Somit müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch sogenannte Spitzenverdiener ihr Einkommen offenlegen, wobei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500,00 € allerdings „nach den Umständen des Falles“ entschieden werden soll.
Nach der BGH-Rechtsprechung leitet sich der Bedarf eines Kindes somit von der Lebensstellung beider Eltern ab.
Ab einer bestimmten Altersgrenze der Kinder entfallen der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge. Doch für Eltern kommen hier neue Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung hinzu. Hier können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Unterhaltszahlungen an ihr Kind nach dem Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Die Düsseldorfer Tabelle umfasst aber nur regelmäßige Unterhaltszahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen ggf. extra geleistet werden und sind ebenfalls zwischen den getrenntlebenden Eltern abzustimmen.
Dass sich auch im neuen Jahr hinsichtlich der Einkommens- und unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögensermittlung – und der daraus resultierenden Unterhaltszahlungen – ein erhöhter Beratungsbedarf ergibt, ist anzunehmen. Grundsätzlich wird auch erwartet, dass gesetzliche Änderungen der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung eigenverantwortlich zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen sind.
Insoweit ist dieses Unterhaltsthema – wie alle Jahre wieder – für alle Beteiligten, somit Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, in der jeweiligen Umsetzung bedeutsam. Danach wird sich richten, ob diese Angelegenheit außergerichtlich und einvernehmlich oder aber mit familiengerichtlicher Hilfe zu klären ist.
Mietzahlungen und andere Zahlungen während des Lockdowns
Die anhaltende Corona-Pandemie und der damit verbundene gesellschaftliche Lockdown stellt immer mehr Unternehmen und Privatpersonen vor schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situationen.
In den hier dargestellten Rechtsfällen soll die bisher uneinheitliche Rechtsprechung Kontra und Pro der Mieterinteressen der Mieter einer Immobilie bzw. von Gewerberaummietern besprochen werden.
Die Frage, ob die Miete auch dann weitergezahlt werden muss, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurde, stellt sich zunehmend als existentielle Frage von Unternehmen dar.
Das Covid-19-Gesetz (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020), dessen mietrechtsbezogene Regelungen seit dem 01.04.2020 in Kraft sind, begründet ausdrücklich kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters bezogen auf seine Mietzahlungspflicht. Es wurden hier lediglich die Kündigungsmöglichkeiten des Mieters bei Nichtzahlung der Mieter eingeschränkt.
Eine neue Rechtslage hierzu ist durch eine Änderung des Mietrechts für Gewerbetreibende in der Corona-Krise angedacht, muss aber bisher durch die Rechtsprechung durch möglichst beschleunigte Verfahren wegen coronabedingter Minderung von Gewerbemieten geklärt werden.
Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch bisher uneinheitlich. Insbesondere ist die grundlegende Frage, ob der Mieter einer Immobilie das alleinige Risiko bei einer coronabedingten Schließung der Geschäftsräume trägt oder ob auch der Vermieter ebenfalls am Ausgleich der Lasten zu beteiligen ist. Hierzu ist die Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt worden.
Verschiedene Gerichte verneinen hierzu einen Vertragsanpassungsanspruch gemäß § 313 BGB und somit auch ein Mietminderungsrecht des jeweiligen Gewerberaummieters.
So wird von diesen Gerichten sowohl ein zur Mietminderung berechtigender Mangel als auch eine Störung der Geschäftsgrundlage mit der Begründung verneint, dass bloße Liquiditätsengpässe des Mieters hierfür nicht ausreichend seien und die gemietete Fläche grundsätzlich weiter uneingeschränkt genutzt werden kann (vgl. LG Frankfurt am Main, AZ: 2-15 O 23/20 und LG Heidelberg, AZ: 5 O 66/20).
Verschiedene Gerichte bejahen aber auch einen Vertragsanpassungsanspruch des Mieters gemäß § 313 BGB und somit das Recht, die Miete für den Schließungszeitraum anteilig zu reduzieren; dies mit dem Argument, dass die Schließung eine schwerwiegende, unzumutbare Störung sei. Da das Risiko für die Betriebsuntersagung in gleichem Maße außerhalb des Risikobereichs von Mieter und Vermieter liegt, ist nach Auffassung dieser Gerichte eine Anpassung auf die Hälfte des Mietzinses angemessen, so dass für den Schließungszeitraum die geschuldete Miete um 50 % reduziert werden kann; dies auch im Hinblick auf die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (vgl. LG München I, AZ: 34 O 6013/20 und AZ: 3 O 4495/20).
Bis zu einer klaren Gesetzgebung zu dieser Sachlage empfiehlt sich für die Vertragsparteien, insbesondere für die Mieter bei einer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung aus dem jeweils bestehenden Mietvertrag zunächst ein außergerichtlicher Dialog mit dem Ziel einer Einigung auf entsprechende Zahlungserleichterungen. Auf Grundlage der gemeinsam zu tragenden Risikoverteilung sollte Ziel einer Einigung eine Mietminderung von 50 % sein.
Einem vernünftigen Vermieter wird es daran gelegen sein, eine solvente Mietpartei in den eigenen Mieträumlichkeiten zu behalten, da bei der momentanen Wirtschaftslage wohl nicht unbegrenzt und zeitnah ein Ersatz an Mietparteien zur Verfügung steht.
Bei zu leistenden Mietzahlungen gilt weiterhin der rechtliche Grundsatz und Zusatz „Zahlung nur unter Vorbehalt“. Hierdurch tritt bei Mietzahlungen zunächst Erfüllung gemäß § 362 BGB ein; der Mieter behält sich aber die Möglichkeit vor, zu viel gezahlte Miete unter Berufung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB zurückzufordern.
Diese Konstellation wäre bei einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung gegeben, welche Mietminderungen während der Corona-Schließung ermöglicht.
Grundsätzlich ist somit anzuraten, sich hinsichtlich möglicher Zahlungsminderungen, hier Mietminderungen, beraten zu lassen und ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da hierzu – wie dargestellt – zahlreiche Pro-Mieter-Gerichtsurteile bereits ergangen sind.
Im Übrigen sind die hier dargestellten Zahlungserleichterungen und Zahlungsminderungen bei Mietzahlungen auch analog auf andere Zahlungsforderungen anzuwenden, so dass sich auch hier im speziellen Fall Beratungsbedarf ergibt.
Kampf um den Führerschein bedeutet möglicherweise auch Kampf um den Arbeitsplatz
Neben den zunehmenden rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hatten wir bereits im Monat Juni darauf verwiesen, dass der Führerschein in Gefahr ist. Nachdem am 28.04 2020 auch die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten ist, hat sich schnell herausgestellt, dass diese Gesetzesänderung wenig durchdacht und halbgewalkt beschlossen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit den erheblichen Strafverschärfungen im Zusammenhang mit dem Verlust des Führerscheins für die Betroffenen der Verlust ihrer Mobilität und damit verbunden ihrer Arbeitsplätze sowie der wirtschaftlichen Existenz verbunden ist.
Seitdem gab es umfangreiche Vorschläge zur Änderung und Abmilderung der Straßenverkehrsordnung. Wegen Rechts- und Formfehlern können danach aus Sicht von Juristen alle Änderungen dieser gesetzlichen Regelung seit 11 Jahren ungültig sein. Somit ist jeder „Verkehrssünder“ gut beraten, der gegen entsprechende Bußgeldbescheide – insbesondere im Zusammenhang mit seinem Führerschein – die zulässigen Rechtsmittel eingelegt hat; und das sollte auch weiterhin zur eigenen rechtlichen Absicherung erfolgen. Somit sollte hinsichtlich des derzeit gültigen Bußgeldkataloges 2020 nicht vorschnell gezahlt werden, da viele Verschärfungen unwirksam sind und somit insbesondere Fahrverbote verhindert werden könnten. Hinsichtlich der StVO deutet sich ein Kompromiss dahingehend an, dass höhere Bußgelder statt Fahrverbote zu verhängen sind. Die entscheidenden Streitpunkte der StVO-Reform sind die neuen Sanktionen für Raser und hierbei speziell das strengere Fahrverbot. Mit Inkrafttreten der Novelle der StVO sollten Temposünder bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts den Führerschein für einen Monat abgeben müssen (nach der alten Regelung war dies erst bei 31 km/h bzw. 41 km/h zu schnell der Fall). Fahrverbote sollen nunmehr erst ab 26 km/h zu schnell innerorts und 36 km/h außerorts verhängt werden. Dafür sollen die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen verdoppelt und somit auf ein ähnliches Niveau wie das vieler europäischer Nachbarländer angehoben werden. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts würde es zum Beispiel ein Bußgeld von 160,00 Euro statt der bisher festgelegten 80,00 Euro geben. Wer innerorts gar mit 61 km/h zu schnell fährt, müsste dann sogar mit einem Bußgeld von 960,00 Euro statt bisher 480,00 Euro rechnen. Bei der Anpassung der Bußgelder soll jedoch eine Höchstgrenze von 1.000,00 Euro Beachtung finden. Gemeinden sollen hierbei noch weitere rechtliche Möglichkeiten erhalten, in ihrem Bereich Tempo-30-Zonen einzurichten.
Somit empfiehlt es sich weiterhin, bei Verstößen gegen die derzeitigen Regelungen der StVO Rechtsmittel zu prüfen und gegebenenfalls einzulegen. Dies lohnt sich insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen, aber auch bei Abstandsverstößen, Rotlichtverstößen, Handyverstößen sowie Alkohol- und Drogenverstößen und Überholverstößen lohnen. Sofern der Bestand des Führerscheins gesichert wird, wird auch die Mobilität gesichert und damit letztendlich auch die wirtschaftliche und finanzielle Absicherung, insbesondere der Erhalt des Arbeitsplatzes. Und gerade die Sicherung des Arbeitsplatzes hat in den jetzigen Zeiten eine noch größere Bedeutung. Aufgrund der Corona-Pandemie sowie der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie der Einführung von Kurzarbeit, ist langfristig noch nicht absehbar, ob eine Kündigungswelle auf die betroffenen Arbeitnehmer zurollt. Sogenannte Kündigungsschutzverfahren werden somit noch mehr an Bedeutung gewinnen, sodass ebenfalls angeraten wird, sich über zu beachtende Notfristen im Zusammenhang mit dem Ausspruch bzw. Erhalt von Kündigungen des Arbeitsverhältnisses frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Es gibt also vielfältige rechtliche Möglichkeiten, den Kampf um seinen Führerschein und möglicherweise auch um seinen Arbeitsplatz zu gewinnen.
Vorsicht bei Abmahnmissbrauch
Abmahnungen können teuer werden. Das vom Bundestag am 10.09.2020 verabschiedete Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll den zunehmenden Abmahnmissbrauch stoppen. Die „gelbe Karte“ der Abmahnung wird häufig und zunehmend aus bloßer Gewinnerzielungsabsicht genutzt sowie um damit Konkurrenten zu schwächen.
Hintergrund für das mit diesem Gesetz angedachte Ende des Abmahnmissbrauchs oder der Selbstregulierung sind die allen bekannten und in der rechtlichen Praxis zunehmenden Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen. Hierbei stellen sich den Betroffenen immer wieder die Fragen:
- 1. Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?
- 2. Sind die geforderten Abmahngebühren überhöht?
- 3. Ist die geforderte Vertragsstrafe überhöht?
- 4. Ist die geforderte Vertragsstrafe verschuldensunabhängig?
- 5. Ist die geforderte Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß – unter Nichtbeachtung des sog. Fortsetzungszusammenhangs – gebildet?
- 6. Steht die Abmahntätigkeit überhaupt in einem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen und damit eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit des Abmahnenden?
- 7. Wird der Rechtsanwalt in eigener Regie tätig oder handelt es sich um einen sog. „Vielfachabmahner“?
All diese Fragen sind für die weitere geschäftliche Tätigkeit der Abgemahnten von erheblicher Bedeutung und zwingen zum Teil zu existenziellen Überlegungen der Weiterführung des eigenen Geschäfts bzw. Gewerbes.
Das nunmehr verabschiedete Gesetz und die damit verbundene Entwicklung der Rechtsprechung werden gravierende Grenzen für den Abmahnmissbrauch setzen. Die nachfolgenden Gesetzesinhalte sind somit zukünftig unbedingt zu beachten, um wirtschaftlichen und finanziellen Schaden abzuwenden:
- 1. Die Anforderungen an die Aktivlegitimation werden verschärft, sodass ein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zum abgemahnten Wettbewerber bestehen muss;
- 2. Die Abmahntätigkeit von Verbänden aus bloßer Gewinnerzielungsabsicht soll unterbunden werden;
- 3. Missbräuchliche Abmahnungen werden unzulässig, sodass durch die Einführung von Regelbeispielen unangemessen hoch angesetzte Gegenstandswerte und erheblich überhöhte Vertragsstrafen der Vergangenheit angehören sollen;
- 4. Der Aufwendungsersatzanspruch für entstandene Anwaltskosten soll in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, so bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie gegen die DSGVO, hier bei Kleinunternehmen;
- 5. Der sog. fliegende Gerichtsstand soll eingeschränkt werden.
Da Wettbewerbsverstöße oftmals im Internet begangen werden, ergab sich bisher der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung an nahezu jedem Ort. Zukünftig soll sich die Zuständigkeit für Wettbewerbssachen an bestimmten Gerichten konzentrieren.
Fakt ist, dass sich mit dieser neuen gesetzlichen Regelung ein erhöhter rechtlicher Beratungsbedarf für die Beteiligten an wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ergibt, um hier zunehmend großen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden abzuwenden. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet bleibt somit spannend und ist mit Interesse zu verfolgen.
Hohe Abfindungen durch Datenschutz?
Mit der angedachten weiteren Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit werden die Fragen zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen, aber auch die Fragen zur Beendigung und zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitsplätzen immer drängender und wirken sich weiter auf die Rechtsordnung, insbesondere im Arbeitsrecht, aus.
Zunehmend stellt sich in Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten so auch die Frage, ob es höhere Abfindungsansprüche dank datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche gibt und diese Frage beantwortet sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundverschieden.
In sogenannten Kündigungsschutzverfahren reichen viele Arbeitnehmer gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht ein; häufig verbunden mit dem Ziel, für den möglichen Verlust des Arbeitsverhältnisses eine hohe Abfindung auszuhandeln.
Zunehmend beantworten sich diese Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen.
In Art. 15 der DSGVO werden Auskunftsrechte der betroffenen Personen geregelt, Art. 12 der DSGVO regelt die transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.
Was sich so förmlich anhört und auch förmlich geregelt ist, bietet in der Praxis reichlich Zündstoff – jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – mit sehr unterschiedlichen Folgen und Auswirkungen.
Im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen sollte der Arbeitnehmer hierbei seinen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend machen. Zielführend hierbei sind entsprechende Informationen, die einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstanden und Hinweise auf weitere Verfahren, wie zum Beispiel Strafverfahren oder Mitteilungen an Aufsichtsbehörden.
Diese Auskünfte müssen formell und inhaltlich den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
Somit müssen diese Auskunftsansprüche für Arbeitnehmer in der richtigen Form erhoben werden, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern bzw. lukrative Abfindungszahlungen zu ermöglichen.
Die Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte stellt wiederum für Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand und auch ein finanzielles Risiko dar. Bei einem Verstoß wegen fehlerhafter oder nicht erfolgter Auskunftserteilung drohen auch behördliche Bußgelder und Schadenersatzansprüche. Hierbei wurden gerichtlich bereits Schadenersatzansprüche zwischen 500,00 € und 1.000,00 € für nach Monaten gestaffelte Verspätungen sowie für inhaltliche Mängel der Auskunftsansprüche ausgeurteilt, welche sich summieren können (vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020, AZ. 9 Ca 6557/18).
Bei der Erteilung der Auskünfte drohen zahlreiche Fehler, wie die Nachfrage nach Gründen, eine Gebührenerhebung, ein bewusstes Zurückhalten von Informationen oder das Löschen von Daten.
Hierzu sollten die Arbeitgeber Datenschutzbeauftragte einsetzen und sich gesondert rechtlich informieren.
Somit ist festzustellen, dass bei zukünftigen Kündigungsschutzprozessen bei einer vergleichsweisen Einigung die Regelung von Auskunftsansprüchen, ggf. durch Verzicht oder Erfüllung, zunimmt.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Auskunftsanspruch auch mehrfach (in gewissen Zeitabständen) geltend gemacht werden kann.
Fest steht, dass die rechtliche Beratung der arbeitsvertraglichen Parteien auch auf datenschutzrechtlichem Gebiet weiter zunimmt und sich sprichwörtlich auszahlt.
Corona im Urlaub
Welche Ansprüche hat ein Urlauber eigentlich wegen der mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Einschränkungen wie Mund-Nase-Schutz oder à lá carte Mahlzeiten statt Buffet?
Die Frage stellt sich zurecht. Stellt die Forderung nach einem Mund-Nase-Schutz oder das Streichen eines Buffets einen Reisemangel dar? Stellt es einen Reisemangel dar, wenn touristische Einrichtungen in der Nähe des Hotels nicht erreichbar sind?
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Eine Reise deswegen zu stornieren ist schwierig. Es müssen außergewöhnliche, unvorhersehbare Umstände vorliegen oder es müssen erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann.
Solche Umstände könnten sein, dass im Zeitpunkt der Reise am Urlaubsziel eine unzumutbare Situation vorherrscht, wie z.B. Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne. Die Frage ist immer, ob die Reise dann wesentlich erschwert oder sinnlos wird. Leichte Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen. Muss der Mund-Nase-Schutz nur punktuell getragen werden (Stand Mitte Juli 2020) und nicht immer und überall, so dürfte dies nur eine Unannehmlichkeit sein, die hinzunehmen ist. Solange der Reisezweck – die Erholung – noch erreicht wird und die Einschränkungen vor Ort nicht permanent und besonders hoch sein, liegt kein rechtfertigender Grund für eine kostenfreie Stornierung vor.
Entwickelt sich der Urlaubsort jedoch während des Aufenthaltes zu einem Hotspot, so kann nicht mehr storniert, sondern gekündigt werden. Die Gefahr für Leib und Leben ist ein Umstand, der einen Kündigungsgrund darstellt. Dann kann der Urlauber den (anteiligen) Reisepreis zurückverlangen, der dem Teil der bisher noch nicht erbrachten Leistungen entspricht.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechtsordnung sind weiterhin spürbar
In den vorausgegangenen Rechtstipps hatten wir mehrfach darauf verwiesen, dass sich die Corona-Pandemie langfristig auch auf alle rechtlichen Bereiche auswirkt.
Im Arbeitsrecht ist zunehmend zu prüfen, inwieweit die verlängerten Regelungen zur Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen tatsächlich verhindern. Dabei stellt die Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich fest, dass die bestehende Ungewissheit im Hinblick auf die wirtschaftliche Zukunft nach der Corona-Krise keine gesetzlich zulässige Kündigung rechtfertigt.
Wie bisher ist seitens der Arbeitgeber der Nachweis betriebsbedingter Kündigungsgründe zu führen. Dabei muss ein krisenbedingter Wegfall des Arbeitsvolumens eine gewisse Nachhaltigkeit besitzen und auf Dauer ausgelegt sein, wobei Basis für eine Einschätzung das Arbeitspensum und nicht der Umsatz ist.
Hierbei sind nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes besonders Kündigungen bei Kleinbetrieben problematisch.
Im Sozialrecht wurde jüngst entschieden, dass für Sozialhilfeempfänger kein Mehrbedarf aufgrund der Corona-Pandemie entsteht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2020). Danach sollen Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln haben, da dies kein Mehrbedarf sein soll und im Übrigen Kosten für Freizeit durch die Corona-Pandemie nicht anfallen sollen. Somit ist auch hier eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden angeraten.
Im Zivilrecht sowie im Vertragsrecht ist weiterhin zu beachten, dass bei durch die Corona-Pandemie verursachten Zahlungsschwierigkeiten und einer wirtschaftlichen Notlage Sonderregelungen bestehen. So müssen u. a. auch Banken einer pandemiebedingten Kontoüberziehung Rechnung tragen und den Bankkunden verlängerte Fristen zur Rückführung der Überziehungen gewähren, was mit den Regelungen von Stundungen von Rückzahlungen bei Darlehensverträgen korrespondiert (AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 163/20).
Die zeitweise gesetzliche Minderung der Mehrwertsteuer bedeutet ebenfalls eine Prüfung aller Vertragsverhältnisse.
Im Reiserecht besteht nach der Aufhebung von Reisewarnungen und weiteren Reisehinweisen vordergründig für die Europäischen Staaten neuer Beratungs- und Klärungsbedarf. Hierbei spielen Schwierigkeiten bei einer kostenlosen Stornierung einer Reise genauso wie Reisepreiserstattungen mit Angeboten von Gutscheinen oder anderen Reiseterminen eine Rolle. Es ist fraglich, wie mit Reisepreisminderungen, der Feststellung von Reisemängeln bei Quarantänefällen umgegangen wird. Auch spielt zunehmend die Insolvenz von Reiseveranstaltern bei Reiseverschiebungen eine Rolle.
Im Familienrecht haben sich die Gerichte während der Corona-Pandemie zunehmend mit Umgangs- und Unterhaltsfragen auseinanderzusetzen gehabt.
Hier wurde u. a. festgestellt, dass die Pandemie keinen Anlass bietet, bestehende Kindesumgangsregelungen abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Der Umgang stellt dabei das absolut notwendige Minimum zwischenmenschlicher Kontakte dar und ein regelmäßiger Umgangskontakt dient immer dem Kindeswohl. Ausnahmen stellen Fälle von Quarantäne und nachgewiesenen Infektionen dar (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020, 1 UF 51/20).
Somit ist weiterhin festzustellen, dass sich auf allen Rechtsgebieten ein erhöhter Beratungsbedarf zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergibt, und dass hierzu auch die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen ist.
Der Führerschein ist in Gefahr
Während der Corona-Pandemie ist neben vielen weiteren Gesetzesregelungen am 28. April 2020 auch die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Auch wenn diese Novellierung der Straßenverkehrsordnung aufgrund ihrer teilweise erheblichen Strafverschärfungen wieder in der politischen und rechtlichen Diskussion steht, so ist für die Verkehrsteilnehmer derzeit höchste Vorsicht geboten. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen und schwächere Verkehrsteilnehmer zu schützen, ist mit drastischen Strafen für alle Verkehrsteilnehmer verbunden, welche – wie vieles derzeit – mit dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden müssen.
In den derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen schwierigen Zeiten ist durch diese Gesetzesänderung auch die Gefahr größer geworden, den Führerschein zu riskieren und zu verlieren. Damit steht für viele Arbeitnehmer und selbstständig Tätige der Verlust ihrer Mobilität und damit ihrer Arbeitsplätze sowie der wirtschaftlichen Existenz in großer Gefahr.
Neben neuen bzw. erhöhten Geldbußen auf bis zu 100 € und der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister für Park- und Halteverstöße auf Geh – und Radwegen, Schutzstreifen und in zweiter Reihe; höheren Sanktionierungen für allgemeine Halt- und Parkverstöße; werden auch weitere Geldbußen angehoben, so bei fehlerhaften Abbiegevorgängen und Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
Hart sanktioniert wird das auch unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse sowie das Nichtbilden einer Rettungsgasse; es drohen Bußgelder bis 320 €, die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot.
Schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen, als bisher, wird 1 Monat Fahrverbot verhängt. Die hierbei neu festgelegten Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbotes liegen außerorts schon ab 26 km/h und innerorts bereits ab 21 km/h.
Insoweit ist die Prüfung und gegebenenfalls die Einlegung von Einsprüchen zur Vermeidung möglicher Fahrverbote notwendiger denn je.
In Folge dieser Verschärfungen ist auch damit drohende Anhebung der Punkte im zuständigen Register – Fahrerlaubnisregister – zu beachten. Insoweit wird der Punktestand weiterhin an Bedeutung gewinnen und die Übersicht hierrüber ist zur Sicherheit und zum Schutz der Fahrerlaubnis notwendig.
Wir empfehlen Ihnen daher bei Erhalt eines behördlichen Schreibens (Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid) sich stets juristischen Rat einzuholen.
Viel Geld sparen – bei Immobilien- und Kraftfahrzeugfinanzierungen Ein weitreichendes Urteil zum Widerruf von Kreditverträgen
Wir hatten in unseren letzten Rechtstipps bereits auf die weitreichenden Sonderregeln für Verbraucher und Kleinstunternehmer aufmerksam gemacht.
Angefangen bei den Stundungsmöglichkeiten von Ratenverträgen über die Kündigungsregelungen bei Mietverträgen und den Anpassungen im Insolvenzrecht ist jetzt in den unruhigen Zeiten, wo aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen in vielen Haushalten jeder Euro wichtig ist, auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinzuweisen.
Der EuGH hat im März 2020 ein bahnbrechendes Urteil zum Thema Widerruf von Kreditverträgen gesprochen. Hintergrund ist die klare Forderung aller Verbraucher gewesen, dass Verbraucherkreditverträge klarer und prägnanter formuliert werden müssen um die Widerrufsfrist besser berechnen zu können.
Grundsätzlich können Verbraucherkreditverträge widerrufen werden. Dies geht aus Gründen der Rechtssicherheit aber nicht unendlich, sondern ist an eine Frist gebunden. Auf die Möglichkeit des Widerrufs muss der Darlehensgeber aufmerksam machen und eine Widerrufsbelehrung im Vertrag formulieren.
Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um eine Formulierung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Diese solle in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nämlich erst beginnen, nachdem weitere Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
Der EuGH hatte entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel, der sogenannte Kaskadenverweis, in der Widerrufsbelehrung von Immobilienkrediten und Kfz-Finanzierungen nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Nach dem EuGH kann es nicht sein, dass die Kunden sich erst mit vielen Bestimmungen unterschiedlicher Gesetze beschäftigen müssen, um ihre Rechte (und Pflichten) zu verstehen.
Verbraucher, deren Kredite von einer solchen Widerrufsbelehrung betroffen sind, können also heute noch von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da die Frist zur Erklärung des Widerrufs wegen der Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht zu laufen begonnen hat.
Der Widerruf bietet Kunden die Möglichkeit sich zu vorteilhafteren Bedingungen aus dem Kreditvertrag zu lösen (bspw. günstigere Zinsen). Das gesamte Darlehen würde nämlich in diesem Falle rückabgewickelt. Darlehensnehmer bekämen die bisherigen Raten zurück und die Anzahlung (bspw. bei einer Autofinanzierung) erstattet. Freilich müssten sie das Auto zurückgeben und ggf. eine Nutzungsentschädigung zahlen (man denke nur an die Fahrzeuge, die vom Dieselskandal betroffen sind), aber mit einem neuen Fahrzeug und einer neuen Finanzierung spart man sich wegen günstigerer Zinsen einiges an Geld ein.
Ähnliches gilt bei Immobiliendarlehen. Auch hier kommt eine Umschuldung vielleicht zur rechten Zeit. Wenn die aktuelle Lage wegen der Corona-Krise Kraft kostet und finanzielle Einbußen mit sich bringt, so kann mithilfe dieser Rechtsprechung großer finanzieller Nutzen erzielt werden.
Also lassen Sie sich anwaltlich über Ihre Rechte beraten.
Corona hält uns alle im Bann
Es ist ärgerlich, wenn Konzerte, Fußballspiele oder andere Veranstaltungen wegen des Corona-Virus abgesagt werden. Man freut sich auf ein lang ersehntes Konzert oder eine andere Großveranstaltung, hat dafür bereits die Karten und hofft auf ein Wunder.
Fraglich ist, ob ein Kunde seine Eintrittskarte zurückgeben kann und sein Geld zurückerhält.
Die Angst vor einem Virus ist kein Grund von bestehenden Verträgen zurückzutreten und sein Geld zu beanspruchen. Wenn und soweit die Veranstaltung rechtlich zugelassen ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bei „freiwilliger“ Rückgabe des Tickets. Etwas anderes gilt, wenn der Veranstalter das Event absagt. Es kann vorkommen, dass der Veranstalter das Event nicht absagt, sondern verschiebt. Was passiert, wenn Sie an diesem neuen Termin keine Zeit haben?
Was passiert mit Dauerkarten? Gerade Fans haben für ihren Lieblingsverein Dauerkarten und müssen auf lang ersehnte (Bundes-)Ligaspiele verzichten.
Nicht genug damit, auch auf den längst fälligen (Auslands-) Urlaub wird man wohl verzichten müssen. Mit den weltweiten Reisewarnungen wegen der Corona Pandemie können kurz bevorstehende Reisen kostenlos storniert werden. Die Stornierung setzt aber voraus, dass zum Reisezeitpunkt ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Also Obacht beim Zeitpunkt der Stornierungserklärung und immer die amtlichen Reisewarnungen im Auge behalten.
Gute Neuigkeiten gibt es allerdings bei Darlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Wenn dem Darlehensnehmer die Zahlung seiner monatlichen Kreditraten wegen seines wirtschaftlichen Unvermögens aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich ist, kann eine Stundung bei dem Kreditinstitut beantragt werden. Damit käme der Schuldner nicht in Verzug. Zusätzlich sollte geklärt werden, dass eine Kündigung bis zum Ablauf der Stundung nicht in Frage kommen kann.
Die Vertragsparteien können in der entsprechende Stundungsvereinbarungen abweichend von der Stundungswirkung vereinbaren, dass Teilleistungen, Zins- oder Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen möglich sind. In dieser Vereinbarung, die die in dem Kreditvertrag vor Eintritt der Stundungswirkung geltenden Zahltermine wieder in Kraft setzt, liegt aber keine vorzeitige Erfüllung vor, die eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde.
Bevor Sie sich als Verbraucher also mit derartigen Fragen vorschnell an Ihre Vertragspartner wenden, holen Sie sich juristischen Rat ein. Gerade in der momentanen Situation sind die aktuellen Nachrichten, Entwicklungen, Gesetze und Verordnungen täglich zu verfolgen und die Änderungen zu beachten.
Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechtsordnung
Das Corona-Virus hat derzeit Auswirkungen auf alle gesellschaftlichen Bereiche, auf die persönlichen Verhältnisse und somit auf jeden einzelnen Bürger. Dadurch sind auch fast alle Rechtsverhältnisse betroffen und jeder Bürger versucht sich täglich auf den neuesten Stand aller Rechtsänderungen zu bringen und hat hierbei erheblichen Beratungsbedarf.
Es werden auch weiterhin täglich neue rechtliche Änderungen und damit Fragen zu diesen Rechtsänderungen entstehen, sodass dieser Beratungsbedarf auch langfristig nachwirken wird.
Bei allen jetzt aktuellen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise helfen wir gerne, um die für Sie passenden Lösungen zu finden, so unter anderem ...
... im Mietrecht:
- Muss die Miete jetzt gar nicht mehr gezahlt werden?
- was ist mit der Zahlung von Nebenkosten?
- Die Wohnung wurde regulär gekündigt – ist diese Kündigung jetzt noch verbindlich?
- Welche Erleichterungen gibt es für Wohnungseigentümergemeinschaften?
... im Arbeitsrecht:
- Unter welchen Voraussetzungen müssen Arbeitgeber ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb schließen und wer entschädigt dann den Arbeitgeber?
- Welche Regelungen gelten für die Vertragsparteien, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?
- Dürfen die Arbeitnehmer – gegebenenfalls auch gegen ihren Willen – durch den Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?
- Die Behörden schließen den Betrieb bzw. das Unternehmen – besitzt der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?
... im Familienrecht:
- Welche rechtlichen Regelungen gelten bei einer angeordneten Quarantäne?
- Wie gestaltet sich das bisher verbindliche Umgangsrecht bei einer Erkrankung des Kindes und wie bei dem Verdacht einer Erkrankung?
- Welche Regelungen sieht der Notfall- Kindergeldzuschlag vor?
- Wie wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die gesetzlichen Unterhaltspflichten aus?
... Im Sozialrecht:
- Wer hat zukünftig welche Ansprüche auf Grundsicherung und wie sind die Regelungen bei Selbstständigen?
- Sind auch weiterhin die Vermögensverhältnisse offen zu legen und zu berücksichtigen?
- Welche Regelungen zur persönlichen Meldung bei welchen Behörden bestehen noch?
- Wie sind die derzeitigen Antragsverfahren geregelt?
- Mit welchen Sanktionen müssen Leistungsempfänger noch rechnen?
... im Zivilrecht/Vertragsrecht:
- Welche Möglichkeiten bestehen, die Kosten für geplante Reisen, wie Flugtickets oder Pauschal- bzw. Individualreisen erstattet zu bekommen?
- Welchen Zahlungsaufschub und welche Zahlungserleichterungen gibt es für fortlaufende vertragliche Verpflichtungen, wie z.B. für Strom- und Telekommunikationsverträge?
- Müssen bei ausgefallenen Konzerten und kulturellen Veranstaltungen Verlegungstermine oder Gutscheine akzeptiert werden?
Sie können uns jederzeit zu diesen oder anderen Problemstellungen und Fragen unter den Ihnen bekannten Erreichbarkeiten kontaktieren.
Ihre
Rechtsanwaltssozietät
Matthias Oertel,
Holm Gläser &
Lars Klapper.
Versicherungen dürfen bei Meldung eines Unfallschadens nach Ablauf der Meldefrist Entschädigungen verweigern
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde jüngst darauf hingewiesen, dass Versicherungsnehmer unter Umständen keine Entschädigung für Unfallschäden beanspruchen können, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkaskoversicherung verspätet erfolgt.
Die Versicherungsbedingungen regeln hierzu die Meldefristen (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.01.2020 – 11 U 131/19).
Bei der Inanspruchnahme von Versicherungen, hier der Vollkaskoversicherung, nach Verkehrsunfällen sind häufig kurze Anzeigepflichten, ggf. per Wochenfrist, zu beachten. Dabei stellen verspätete Anzeigen ggf. Verstöße gegen vertragliche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer dar.
Meldefristen fangen mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob Versicherungsnehmer sich entschließen, deren Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Hierbei können sich auch berechtigte Erwartungen der Versicherungsnehmer, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, als nachteilig erweisen.
Durch verspätete Schadensanzeigen sehen sich die Versicherungen nicht mehr in der Lage, Unfallhergänge zu überprüfen. Möglicherweise können auch beschädigte Fahrzeuge nicht mehr besichtigt werden, wenn diese nach dem Unfall veräußert werden.
Somit empfiehlt es sich für unfallbeteiligte Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter häufig, rechtlichen Rat zu suchen um ggf. zu klären inwieweit beschädigte Fahrzeuge u. a. zu begutachten wären.
Damit können aus dem Unfall resultierende Ansprüche gewahrt werden und vertragliche Regelungen – auch unter Beachtung zwingender Fristen – überprüft werden.
Häufig bestehen auch Verkehrsrechtsschutzversicherungen, welche Kosten im Zusammenhang mit Unfällen tragen.
Neue Regelungen bei der Geltendmachung von Forderungen durch das elektronische Mahnverfahren
Das Mahnverfahren wird elektronischer und somit gibt es eine erweiterte Nutzungspflicht seit dem 01.01.2020. Danach dürfen Rechtsanwälte auch Widersprüche gegen einen Mahnbescheid nur noch in maschinell lesbarer Form an das Gericht übermitteln.
Diese neuen Formvorschriften für das gerichtliche Mahnverfahren unterstreichen nochmals die Bedeutung des Mahnverfahrens für die Geltendmachung und Beitreibung von Forderungen.
Forderungen unterliegen allgemein der Verjährung.
Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen. Da die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nicht für alle Sachverhalte passend ist, sind im Gesetz auch kürzere beziehungsweise längere Fristen festgelegt. Hier gilt es zu prüfen, welcher Sachverhalt zugrunde liegt und ob z. B. Sondervorschriften (Tarifverträge) greifen.
Bis dahin muss der Gläubiger handeln, da er sonst bestimmte Forderungen und damit sein Geld nicht beitreiben kann. Die einfache Rechnungslegung und Zahlungsaufforderung reicht hinsichtlich der Forderungsdurchsetzung meist nicht aus. Es bleibt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist oft nur die Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Hier hat sich das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren bewährt.
Anders als bei einem Klageverfahren muss die Forderung im Mahnantrag noch nicht umfassend nachgewiesen und mit Beweismitteln untersetzt werden. Die formellen Angaben für die Einleitung eines Mahnverfahrens sind ausreichend. Die Verjährung wird aber nur dann gehemmt, wenn die Forderung konkret bezeichnet wird. Hier sind inhaltliche Fragen unter Beachtung der Formvorschriften zu prüfen.
Aber auch bei der Abwehr vermeintlich unberechtigter Forderungen ist rechtzeitiges Handeln notwendig. Mit Zustellung von Mahnbescheiden laufen Widerspruchsfristen, deren fruchtloses Verstreichen zur raschen Titulierung der – bestrittenen - Forderung führen kann.
Somit sollten sich Gläubiger rechtzeitig informieren und beraten lassen, wie sie ihre berechtigten Forderungen durchsetzen können.
Erhöhung der Unterhaltssätze im Neuen Jahr
Im neuen Jahr müssen getrenntlebende Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhaltsgeld unterstützen, da sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder – wie auch für volljährige Trennungskinder – erhöht.
Die sog. Düsseldorfer Tabelle, nach der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen orientieren, ändert die Unterhaltsbeträge zum 01. Januar 2020. Danach beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in der ersten Altersstufe (also bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369,00 EUR statt bisher 354,00 EUR; in der zweiten Altersstufe (für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424,00 EUR statt bisher 406,00 EUR und in der dritten Altersstufe (für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497,00 EUR statt bisher 476,00 EUR jeweils monatlich.
Die Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, welche jeweils um 5 bzw. 8 % des Mindestunterhalts angehoben werden. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden jetzt von 527,00 EUR auf 530,00 EUR erhöht. Der Bedarf eines Studierenden, welcher nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735,00 EUR auf 860,00 EUR, einschließlich einem Warmmietanteil von 375,00 EUR.
Erstmals seit 2015 ändert sich nunmehr auch der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen, welcher bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 880,00 EUR auf 960,00 EUR und von einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1080,00 EUR auf 1160,00 EUR steigt.
Auf dem Bedarf des unterhaltspflichtigen Kindes ist das Kindergeld entsprechend anzurechnen, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei Volljährigen in vollem Umfang.
Bei der Unterhaltsberechnung ist weiterhin zu beachten, dass die sog. Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhalts nur die regelmäßigen Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf umfassen. Unvorhersehbare Aufwendungen und sog. Mehrbedarf müssen ggf. extra geleistet und somit berechnet werden.
Aus den aufgezeigten Änderungen der Unterhaltsberechnungen und Unterhaltszahlungen für die unterhaltsberechtigten Kinder und die unterhaltsverpflichteten Kindeseltern ergibt sich für beide Seiten Beratungsbedarf hinsichtlich der Prüfung und ggf. Neuberechnung des Unterhalts. Auch die Erstellung und Abänderung von Unterhaltstiteln wird zunehmend von Bedeutung sein. Hierbei werden Prüfungen der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten anstehen.
Wichtige Änderungen beim Bezug von ALG II - Leistungen durch Milderung des Sanktionsrechtes
Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 entschieden, dass Hartz – IV – Sanktionen abgemildert werden müssen.
Bisher konnte das Jobcenter unkooperative Hartz – IV – Bezieher mit Leistungskürzungen, z.T. über Monate hinweg sanktionieren. Diese Sanktionen verstoßen zum Teil gegen das Grundgesetz, urteilten nunmehr die Verfassungsrichter.
So führen die Verfassungsrichter aus, dass vorübergehende Leistungsminderungen zwar möglich sind; die derzeitigen Regelungen hierzu werden aber nicht mehr den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gerecht.
Das Jobcenter kann Leistungsempfängern Ihre Leistungen zum Teil über Monate kürzen, wenn diese nach dem s.g. Prinzip „Fördern und Fordern“ ihren Pflichten nicht nachkommen. Nimmt hierbei ein Leistungsempfänger eine zumutbare Arbeit nicht an oder bricht diese ab, kann der Leistungsbezug nach der bisherigen gesetzlichen Regelung drei Monate lang um 30 Prozent gekürzt werden. Im Wiederholungsfall können die Leistungen um 60 Prozent gemindert werden und danach entfallen die Barleistungen für wiederrum drei Monate ganz, sodass es nur noch Sachleistungen gibt. Diese Regellungen orientieren sich am Leistungssatz für alleinstehende Hartz – IV – Empfänger in Höhe von 424,00 EUR.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen diese Sanktionsregelungen nunmehr überarbeitet werden. Hierbei stellten die Richter fest, dass für die von den Sanktionen betroffenen Menschen durch das Fehlen eines erheblichen Teiles des Existenzminimums eine außerordentliche Belastung geschaffen wird, welche in dieser Form unzumutbar ist. Insbesondere ist eine Minderung um 60 – 100 Prozent der Leistungen nicht zumutbar; aber auch auf eine Minderung der Leistungen um 30 Prozent kann und soll ab sofort im Einzelfall verzichtet werden. Bei Einsicht der Betroffenen ist eine Kürzung der Leistung auch nicht für volle drei Monate vorzunehmen.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht auf eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha zurück. Im dortigen Fall musste ein Arbeitsloser mit 234,60 EUR weniger im Monat auskommen, weil dieser beim Jobcenter Erfurt ein Stellenangebot ablehnte und Probearbeit verweigerte.
Durch die Milderung des Sanktionsrechtes empfiehlt es sich zukünftig Einzelentscheidungen, insbesondere Leistungskürzungen, genauer unter die Lupe zu nehmen und sich hierbei beraten zu lassen. Es bleibt noch abzuwarten in wie weit die Jobcenter zukünftig von ihren Sanktionsmöglichkeiten nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung Gebrauch machen und stärker auf jeden Einzelfall eingehen werden. Eine rechtliche Prüfung von Sanktionsentscheidungen bietet sich somit an.
Durchsetzung einer gemeinsamen Steuererklärung im Fall einer Scheidung getrenntlebender Paare.
Eine gemeinsame Steuererklärung kann sich für Ehepaare lohnen und dies auch im Fall der Ehescheidung. Ehepartner können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Aber auch im Zusammenhang und nach einer Ehescheidung kann der eine Ehepartner vom anderen verlangen, für die Ehezeit eine gemeinsame Steuerklärung abzugeben. Der Ehepartner, welcher einen steuerlichen Vorteil in Anspruch nimmt, muss hierbei aber versprechen, Nachteile für den anderen Ehepartner daraus auszugleichen. Unter Umständen muss der Ex-Partner sogar das Risiko tragen, dass der andere Ehepartner dieser Verpflichtung des Nachteilausgleich nicht nachkommt. Diesen Grundsatz hat erst jüngst das Oberlandesgericht Hamburg in einer Entscheidung bestätigt (vgl. OLG Hamburg, AZ.: 12WF 40/19). Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, unter Verpflichtung des Nachteilausgleiches, der Ex-partner während der Ehezeit besteht. Das Gericht betonte, dass besonders für getrennt lebende Paare die Zusammenveranlagung während der Zeit vor der Trennung steuerliche Nachteile nach sich ziehen kann. Mit einem Nachteilausgleich steht der andere Ehepartner aber wirtschaftlich wie bei getrennter Veranlagung da. Somit ist dieser Anspruch auch gerichtlich durchsetzbar. Für getrennt lebende/sich in Scheidung befindliche Eheleute empfiehlt sich somit frühzeitig rechtlicher Rat hinsichtlich der Regelung und Gestaltung der mit einer Trennung, sowie mit einer Ehescheidung verbundenen vielfältigen Folgesachen. Es kann sich auch empfehlen, abweichend von gesetzlichen Regelungen, einen Ehevertrag zu schließen und somit auch für den Fall der Trennung und der Ehescheidung, finanzielle Nachteile zu vermeiden. Hierbei können Ehepartner Regelungen zum ehelichen Vermögen, insbesondere zum Zugewinnausgleich, zur Ehewohnung, zum Hausrat, zum Unterhalt und sogar zum Versorgungsausgleich treffen. Dadurch können häufig streitige, langwierige und kostenaufwendige Familienrechtliche Verfahren vermieden werden.
Für die (fristlose) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es zwingende Gründe, welche im Streitfall nachzuweisen sind und auch verhältnismäßig sein müssen.
Eine aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidung hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit keine fristlose Kündigung rechtfertigt. (Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung 04.09.2019 zum Aktenzeichen 3 Ca 642/19). Nimmt ein/e Arbeitnehmer/in ein erkranktes und betreuungsbedürftiges Kind mit zur Arbeit, kann dies unter Umständen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, welche jedoch keine Kündigung, insbesondere keine außerordentliche, fristlose Kündigung, des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Im betreffenden Rechtsfall hatte eine, in der Probezeit beschäftigte, Altenpflegefachkraft Ihre plötzlich erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder zeitweise zur Arbeit mitgenommen und war in diesem Zusammenhang in Folge selbst erkrankt; daraufhin erhielt die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber wies in der Kündigung darauf hin, dass ein Verbot besteht, Kinder zur Arbeit mitzunehmen. Das arbeitsgerichtliche Urteil stellte zwar eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin fest, dies sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen, als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten in der Altenpflege. Das Arbeitsgericht stellte jedoch ebenfalls fest, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin keine Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit für eine fristlose Kündigung darstellt. Grundsätzliche ist hierfür eine Abmahnung ausreichend. Das Arbeitsgericht urteilte, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war und in diesem Fall die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, festzustellen ist. Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr den besonderen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern. Für fristlose Kündigungen des Arbeitsverhältnisses müssen zwingende und konkrete Kündigungsgründe bestehen. Es muss weiterhin nachgewiesen werden, inwieweit mildere Sanktionen, wie Abmahnungen; insbesondere einschlägige Abmahnungen, zur Anwendung kamen. Aber auch bei ordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind häufig Kündigungsgründe nachzuweisen. Dies können betriebsbedingte -, personenbedingte- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe sein. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit das Kündigungsschutzrecht durch das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung zu bringen ist. Es empfiehlt sich somit eine Beratung sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit angedachten oder ausgesprochenen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass für sogenannte Kündigungsschutzklagen wichtige Fristen zu beachten sind, welche zwingend einzuhalten sind.
Neue Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sollen Kinder für den Pflegefall ihrer Eltern finanziell entlasten
Das Eltern für ihre Kinder zahlen ist der Regelfall, dies betrifft vor allem Unterhaltszahlungen. Werden jedoch die Eltern pflegebedürftig, dann sind die Kinder in der Zahlungspflicht. Das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz soll hierbei für finanzielle Entlastungen und Zahlungsfreistellungen sorgen. Eltern finanzieren ihren Nachwuchs im Rahmen der Schul- und Lehrausbildung, des Studiums und der beruflichen Ausbildung oft 20 Jahre und länger; bei Kindern ist die Finanzierung ihrer Eltern eher kurzfristig gefragt. Dabei stellt das Altern der eigenen Eltern für die Kinder aber oftmals eine große finanzielle Belastung dar. Immer dann, wenn die Eltern auf Hilfe angewiesen sind und die eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichen, sind die Kinder gegenüber den eigenen Eltern unterhaltspflichtig. Dabei ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, dass Verwandte in grader Linie untereinander unterhaltsverpflichtet sind. Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter der Eltern und der Kinder. Sofern bei der Pflege der Eltern das elterliche Vermögen aufgebraucht ist und die Leistungen der gesetzlichen und ggf. der privaten Pflegeversicherungen nicht ausreichen, dann können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden. Hierbei wird geprüft, ob diese genug eigenes Einkommen haben oder aber über ein gewisses Vermögen verfügen. Das Sozialamt kann hierbei Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder abverlangen. Ein Ausnahmetatbestand für die Befreiung von Kindern gegenüber dem Elternunterhalt kann in schweren Verfehlungen der Vergangenheit liegen. Ab 01.01.2020 sollen die neuen Regelungen des sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetzes in Kraft treten. Danach soll erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 EUR je Kind eine Unterhaltspflicht bestehen. Somit sollen Kinder und Eltern, welche gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, deutlich entlastet werden. Das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz soll zukünftig auch das Vermögen der Kinder schonen. Danach soll in der Regel der Aufwand entfallen, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Sofern in Zukunft besser Verdienende im Pflegefall ihrer Eltern finanziell herangezogen werden sollen, wird die Einkommensberechnung und auch Vermögensberechnung, unter Beachtung der möglichen Bereinigungsposten, wie Finanzierungsraten für Eigenheime, die eigene Alters- und Krankenvorsorge, berufliche Aufwendungen sowie Aufwendungen für regelmäßige Besuche der Eltern und Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern – auch unter Beachtung möglicher Selbstbehalte – eine immer größere Rolle spielen. Hierbei ergibt sich bereits im Vorfeld der neuen gesetzlichen Regelungen Beratungs- und Gestaltungsbedarf. Auch Vorsorgeregelungen und erbrechtliche Gestaltungen können hilfreich sein.
Videoüberwachung kollidiert mit Datenschutz
Die Beratung in Sachen Datenschutz – möglichst über einen Datenschutzbeauftragten – spielt im Rechtsleben eine immer größere Rolle. In einer jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.03.2019 wurden nunmehr die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit von Videoüberwachungen auf den Prüfstand gestellt. Die Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens hatte als Inhaberin einer zahnärztlichen Praxis in einem Gebäude, welches weitere Arztpraxen und eine psychiatrische Tagesklinik beherbergt, im Eingangsbereich ihrer Praxis eine Videokamera installiert. Die Videokamera erfasste dabei den Bereich zwischen Eingangstresen, Eingangstür und Teile des Wartebereiches. Eine Videoaufzeichnung fand nicht statt und es wurden an der Außenseite der Eingangstür und am Tresen Hinweisschilder mit dem Hinweis der Videosicherung angebracht. Seitens der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde erhielt die Klägerin die Anordnung, die Videokamera derart auszurichten, dass Bereiche, welche Besuchern offen stehen, während der Öffnungszeit der Praxis nicht mehr erfasst werden. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde klargestellt, dass nach alter und neuer Rechtslage des anzuwendenden Datenschutzes die Videoüberwachung unzulässig ist. Die Betroffenen hätten sowohl in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und es lägen auch keine Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Weiterhin wurde das Fehlen der Erforderlichkeit einer Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts oder Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke festgestellt. Nach neuer Rechtslage des Datenschutzes wird die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder aber in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem hierfür Verantwortlichen übertragen wurde. Es wurde insoweit festgestellt, dass die Klägerin als Inhaberin einer zahnärztlichen Praxis keine öffentliche Stelle ist, sondern eine private. Ob und inwiefern von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitere Videoüberwachungen betroffen sind, wird sich in der Praxis zeigen; beratungsbedarf ist jedenfalls gegeben.
Schenkung bei Immobilienkäufen
Wenn Immobilienkäufe nur durch Geldzuwendungen, zum Beispiel durch Schenkungen, finanziert werden können; dann sollte auch an mögliche Streitfälle im Zusammenhang mit Trennungen und Scheidungen der Immobilienbesitzer und Immobilieneigentümer gedacht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngsten Entscheidungen für Klarheit gesorgt, wie mit Geldgeschenken zu verfahren ist, die einem Ex-Partner von den früheren (Schwieger-)eltern gemacht worden. Rückzahlungen sind dann vorzunehmen, wenn die Verbindung oder Ehe ungewöhnlich schnell nach dem Erhalt des Geldes scheitert. Denn derjenige, welcher ein Grundstück oder finanzielle Zuwendungen für Haus oder Wohnung verschenkt, geht einer längerfristigen Beziehung der Beschenkten aus und somit davon, dass die Immobilie für eine längere Zeit gemeinsam genutzt wird. In einem konkreten Rechtsfall war eine Beziehung nach rund zwei Jahren gescheitert, wobei die Finanzierung des Objektes durch die Eltern bzw. Schwiegereltern mit einem sechsstelligen Geldbetrag unterstützt wurde. Die Gerichte sahen in diesem Fall einen Anspruch der Eltern bzw. Schwiegereltern auf Rückzahlung der finanziellen Unterstützung wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich in diesem Fall die Umstände schwerwiegend geändert, von deren Vorhandensein die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgingen. Der Zuwendung bzw. Schenkung lag in diesem Fall die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten zugrunde, dass die Beziehung der Lebenspartner einen langen bzw. lebenslangen Bestand hat (Aktenzeichen XZR 107/16). In anderen Fällen trifft jedoch die Redensart „geschenkt ist geschenkt“ die bestehende Rechtslage. Dabei trifft dem Schenker finanzielle Zuwendungen grundlegend das Risiko, dass eine Beziehung – Heirat oder Lebenspartnerschaft – nicht ewig hält. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollten die Vertragspartner möglichst vertragliche Regelungen treffen und sich hierzu beraten lassen. Somit kann der Verlust finanzieller Zuwendungen und der damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten vermieden werden.
Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeit wirft viele Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Gestaltung und Erfassung der Arbeitszeiten auf
Die vollständige Erfassung der Arbeitszeit ist ein EU-Grundrecht und dient somit dem Schutz der Arbeitnehmer, so urteilte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, sodass Arbeitgeber in der EU verpflichtet werden, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer systematisch und vollständig zu erfassen (vergleiche Aktenzeichen: C-55/18). Diese Entscheidung des EuGH wird somit von der Europäischen Union und somit auch in Deutschland umzusetzen sein und wird bereits jetzt viele Fragen zur Ausgestaltung und Erfassung der Arbeitszeit aufwerfen. In Deutschland gibt es bislang keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Arbeitszeitgesetz regelt alle rechtlichen Fragen der Gestaltung der Arbeitszeit und regelt unter andere, dass lediglich Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, dokumentiert werden müssen. Arbeitgeber müssen sich zukünftig überlegen, in welcher Form sie die vollständige Arbeitszeiterfassung umsetzen wollen; hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, die klassische Stechuhr, eine Excel-Tabelle oder eine App oder auch die Arbeitszeiterfassung durch die Arbeitnehmer selbst. Die neue Zeiterfassung wird dabei viele Fragen aufwerfen, insbesondere ob eine systematische und vollständige Arbeitszeiterfassung eine zunehmend geforderte Flexibilität der Arbeitszeit wieder einschränkt. Auch wird die Arbeitszeiterfassung in manchen Berufszweigen, als auch im Homeoffice Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringen. Bereits jetzt wird es zahlreiche Nachfragen und Überprüfungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit, nicht nur im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung, geben; so wird die Nachfrage bei der Erfassung und Abgeltung von Überstunden zunehmen, insbesondere ob Mehrarbeit als freiwillig einzustufen ist bzw. Überstunden bezahlt oder ausgeglichen werden müssen. Hierzu werden Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Regelungen prüfen lassen und Arbeitgeber werden neue Vertragsgestaltungen hierzu prüfen. Für das Arbeitsverhältnis werden somit die grundlegenden Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der damit verbundenen Vergütungsregelungen einen immer höher werdenden Stellenwert einnehmen und Vertragsgestaltungen und vertragliche Regelungen hierzu sowie auch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeitregelung werden zukünftig an Bedeutung gewinnen. Auch wird die Frage des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Dienstzeiten und Freizeit eine immer größere Bedeutung gewinnen. Beratungsbedarf auf diesem Rechtsgebiet ist somit vorgegeben.
Neue Rechtsprechung im Mietrecht–Doppelkündigung bei Mietrückständen ist zulässig
Eine jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für die Parteien von Mietrechtsverhältnissen von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung geurteilt, dass auch wenn Mietschulden beglichen sind um eine fristlose Kündigung zu verhindern, eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wirksam sein kann. (Vergleiche Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) Vermieter können das bestehende Mietverhältnis bei zweimaligem Ausbleiben der Monatsmiete durch die Mieter fristlos kündigen und zusätzlich auch eine normale Kündigung des Mietverhältnisses mit Frist aussprechen. Diese Kombination einer fristlosen und normalen Kündigung des Mietverhältnisses ist nach der höchstrichterlichen Entscheidung zulässig. Danach bleibt nunmehr festzustellen, dass auch bei einer Nachzahlung der ausstehenden Mietrückstände die fristgerechte Kündigung weiterhin gilt und das Mietverhältnis somit beendet werden kann. Wenn nach Prüfung der Berechtigung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses ein sogenanntes berechtigtes Interesse des Vermieters nachgewiesen werden kann, droht somit die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses. Dieses berechtigte Interesse des Vermieters liegt dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Sind dann die gesetzlich und vertraglich bestimmten Kündigungsfristen für die Kündigung des Mietverhältnisses eingehalten, sind ausstehende oder mehrfach verspätete Mietzahlungen des Mieters ein ordentlicher Kündigungsgrund, wenn dieser die ausbleibende Zahlung zu verantworten hat. Nach dieser jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes haben sich sowohl Vermieter wie auch Mieter bei Streitigkeiten und Rechtsverletzungen aus dem Mietverhältnis rechtzeitig auf die damit verbundenen Konsequenzen einzustellen und sollten sich dementsprechend informieren und beraten.
Das Umgangsrecht bezieht sich auch auf die Übernachtung des Kindes
Sich in Trennung befindende Eltern können bei Regelung und Vereinbarung des Kindesumgangs nicht verwehren, dass das Kind beim anderen umgangsberechtigten Elternteil übernachtet. Damit haben die Obergerichte noch einmal bekräftigt, dass Übernachtungen der Kinder grundsätzlich vom Umgangsrecht erfasst sind, weil diese dem Kindeswohl entsprechen. In einem vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall teilten sich die getrenntlebenden Eltern das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Hierbei konnten sich die Eltern nicht über den Kindesumgang einigen, insbesondere darüber, ob Übernachtungen des Kindes vom Kindesumgang umfasst werden. Die Kindesmutter war hierbei der Meinung, dass dem 3 ½ jährigen Sohn der Beteiligten keine Übernachtung während des Umgangs beim Vater zuzumuten ist, da der Sohn noch nie auswärts übernachtet habe. Die beteiligten Gerichte stellten hierbei eindeutig fest, dass Übernachtungen bei der Ausübung des Umgangsrechts außerordentlich wichtig für die Bindung zwischen Eltern und Kind sind. Kinder sollen hierbei Mutter und Vater nicht ausschließlich als „Sonntagseltern“ erleben. Argumente gegen eine Übernachtung der Kinder sind jeweils im Zusammenhang mit der Prüfung des Kindeswohles zu sehen und eine Gefahr für das Kindeswohl muss bewiesen werden. Somit stellten die Gerichte fest, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, da es eine Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung nicht gibt. Auch eine Ablehnung einer Übernachtung aus Gründen, dass die beteiligten Eltern nah beieinander wohnen, wurde seitens des Gerichts nicht akzeptiert. Die Gefahr für das Kindeswohl kann nachweislich bei erheblichen Alkohol- und Drogenmissbrauch gesehen werden, wobei hier ggf. ein Sachverständigenbeweis vorzulegen ist. Durch die gerichtliche Entscheidung sind noch einmal die allumfassenden Rechte der umgangsberechtigten Elternteile festgeschrieben und verankert worden. Bei Streitigkeiten bei der Regelung und Ausübung des Kindesumgangs sollte im Einzelfall rechtlicher Rat eingeholt werden und es sollte auf eine verbindliche Umgangsregelung geachtet werden. (Az: 6 UF 20/13, Entscheidung des OLG Saarbrücken)